Nemo Nemo | There is nothing to think about but something to do :-) GC's workpermit isn't limited from 1.01.05.gem. §46.2 BeschV (there is no time limit but limit "durch IT-Tätigkeit") I know many former GC, who already possess such permission (with “Beschäftigung erlaubt” without time and branch limitation according to the 9 BeshcVerfV.). It’s quite easy. The main critic from ABH is directed to the point you can’t activate the procedure without having some cause (Arbeitsplatzwechsel, Aufenthaltsende etc). But if you want to find a Nebenjob, it is a cause too. I’m sorry, it’s easier for me to write about such things in German.
Man hat kein Anspruch auf “Besch. Erlaubt” gem. § 9 BeschVerfV, da 1) das ist internes Recht, das regelt das Verfahren; 2) die Entscheidung steht im Ermessen von ABH. Ligen jedoch alle Voraussetzungen vor (3 Jahre Tätigkeit und Aufenthaltserlaubnis), sind die Antwort von AA und die Entscheidung von ABH indiziert, die Ermessenspielraum ist auf Null zu reduzieren, die Antwort soll „Ja“ sein. Somit hat man einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
„Betreff. Veränderung der ausländerrechtlichen Auflage
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem ______2000 wohne ich, ___________, in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmäßig mit der gültigen Aufenthaltserlaubnis, die gemäß der Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-AV) vom _______2001 bei der ABH _______ erteilt wurde. Die zurzeit vorhandene ausländerrechtliche Auflage läutet: „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Erwerbstätigkeit nur als IT-Spezialist gemäß der IT-AV bei der Fa. XXXX gestattet. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei oben genannten Arbeitgebern.“
Anlage 1.
Seit dem 01.06.2001 war ich bei der Firma ________ beschäftigt. Meine nach § 6.2. IT-ArGV erteilte Arbeitserlaubnis ist an die Fa. XXXX gebunden und ist bis ________ gültig. Seit dem 01.01.05 gilt diese befristete Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gem. §46.2 BeschV fort.
Anlage 2.
Eine solche Auflage steht der Ausübung einer Nebentätigkeit entgegen. Ich habe mehr als 3 Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt (Anlage 3) und eine Aufenthaltserlaubnis besitze, somit steht mir einen Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich Veränderung der Auflage zu. Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ist gem. § 9 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 BeschVerfV durch die Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach §39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes und ohne Beschränkungen nach § 13 BeschVerfV (d. h. ohne Beschränkungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirkes der Agentur für Arbeit, der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie ohne zeitlichen Beschränkungen) zu erteilen. Die Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. deren Nichtvorhandensein sind gem. § 18 Abs. 2 S. 2 AufenthG in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Da ich mich eine Nebenjob aussuchen möchte, beantrage ich Aufhebung der alten ausländerrechtlichen Auflage und Erteilung einer neuen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit jeder Art ohne zeitliche Beschränkungen ermöglicht. Sollten Sie zu Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen benötigen, stelle ich sie Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, _______
Anlagen: 1. Kopie des Reisepasses 2. Kopie der Arbeitserlaubnis 3. Nachweis über Sozialversicherungszahlungen. |