Regina Becker | Hello @ all,
here is a Conversation between me and a Lawyer:
Hallo,
hier die Fakten:
Mein Freund ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt- und arbeitet seit ca. 3 Jahren in Deutschland mit befristeter Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung nach "altem" §1 (IT-AV). Gültig bis 19.02.2007.
Uns beschäftigt die Frage, ob sich durch das seit 01.01.2005 gültige "neue" Zuwanderungsgesetz- bzw. ARB.1/80 eine Möglichkeit ergibt/ergab, eine unbefristeten Aufenthalts- und Branchenunabhängige Arbeitsgenehmigung zu erlangen- bzw. eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.
Ein besonderes Augenmerk liegt auch in der Tatsache, dass die "berufliche Qualifikation" meines Freundes weit über dem Durchschnitt liegt. Bestätigungen darüber können in Form von Zertifikaten, Arbeitgeberbescheinigung usw. erbracht werden.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unterscheidet nunmehr zwischen einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) und einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergeben sich dabei aus dem Gesetz, nämlich § 9 Abs. 2 AufenthG, den ich Ihnen, da es hier auf zahlreiche Punkte ankommt, im Wortlaut zitieren möchte:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, 4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, 5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und 9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis wird Ihr Freund daher jetzt noch nicht beantragen können, da er noch keine 5 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Allerdings könnten die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis in 2 Jahren vorliegen, da er dann seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Problematisch ist allerdings, daß er seine Stelle als Angestellter offenbar aufgeben will und sich selbständig machen will.
Das AufenthG enthält dazu in § 21 folgende Regelungen:
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, 2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens eine Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
Ob im Falle Ihres Freundes die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, wird sich nach der geplanten selbständigen Tätigkeit richten, insbesondere nach dem von ihm geplanten Kapitaleinsatz.
Die Klausel ist außerdem, im Gegensatz zu der Bestimmung des § 9 AufenthG als "Kann-Bestimmung" angelegt, das heißt, daß der Behörde ein Entscheidungsermessen zusteht.
Kommt eine Aufenhaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in seinem Fall nicht in Betracht, besteht aber die Möglichkeit, gem. § 18 AufenthG einen weiteren Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung (= unselbständige Tätigkeit) zu beantragen, wenn die Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 AufenthG zugestimmt hat oder eine solche Zustimmung durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht erforderlich ist.
Eine solche Vereinbarung dürfte der "Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980" (ARB 1/80) darstellen. Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer "nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."
Danach besteht also die Möglichkeit, eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gem. § 18 AufenthG zu beantragen.
Da er nach Ihrer Schilderung überqualifiziert ist, kommt unter Umständen auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 19 AufenthG in Betracht:
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, 2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder 3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Ob diese Punkte auf Ihren Freund zutreffen, vermag ich ohne nähere Kenntnisse natürlich nicht zu sagen. Sind Sie der Auffassung, daß Ihr Freund diese Punkte verwirklicht und demnach eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, sollten Sie sich mit einem auf Ausländerrecht spezialsierten Rechtsanwalt zusammensetzen und einen entsprechenden Antrag sorgfältig vorbereiten, damit Ihr Freund mit seinem Begehren Erfolg hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst mit meiner Antwort die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten verdeutlichen. |