one more surprise (here unemployed won the legal dispute, but how much time it required! and i guess she had to apply for social aid *lol*)
Tatbestand: Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 16. Januar 1999.
2 Die Klägerin war von Juni 1977 bis Juli 1996 als Verkäuferin beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt 19 Stunden wöchentlich. Seit August 1996 bezog sie Alg (Bescheid vom 2. August 1996).
3 Am Freitag, dem 15. Januar 1999, kurz nach 16. 00 Uhr erhielten die Klägerin und ihr Ehemann Kenntnis von der Teilnahmemöglichkeit an einer bis zum 17. Januar 1999 (Sonntag) angesetzten Skiausfahrt in die Schweiz. Diese traten sie noch am Freitag gegen 17. 00 Uhr an. Am 16. Januar 1999 erlitt die Klägerin einen Unfall, der eine stationäre Behandlung im Kantons- und Regionalspital Chur vom 16. bis 23. Januar 1999 und eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.
4 Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) ab 15. Januar 1999 mit der Begründung auf, die Klägerin sei ortsabwesend und damit nicht mehr verfügbar gewesen, da sie die vorherige Zustimmung des Arbeitsamtes nicht eingeholt habe. Die Klägerin habe ihre Ortsabwesenheit entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung und entgegen den Hinweisen im Merkblatt erst am 18. Januar 1999 (Montag) mitgeteilt (Bescheid vom 26. Januar 1999; Widerspruchsbescheid vom 12. April 1999). Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte Alg für den 15. Januar 1999 (Bescheid vom 7. Juni 1999).
explanation: local unemployment office cancelled to pay an unemployment benefit because unemployed was absent in her flat from friday evening till sonday *lol*