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Help!! Spouse WORK PERMIT

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Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/29/04 1:58 PM
Hello everyone,

I am a green card holer, and have already worked here for 2 and a half years here. My wife came together with me in september 2001.

This morning we went to Ausländerbehörde and wanted to change my wife visa with work PERMIT. But the guy seems to know nothing about the green card regulations.
When I showed him the document from frequently asked questions in Trust 7. He said nothing is corrent.


Could someone be some kind to instruct mw to get some more formal document regarding the spouse work permit?
I have tried internet, but I found nothing.


Thank you very much for your help.

Stefan
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/29/04 2:42 PM as a reply to Stefan Glocke.
Hi Stefan,

you should contact the ZAV team in Bonn, if you need some official help...

http://www.trust7.com/living_in_germany/links/help

Please keep us informed what happened.

Good luck
Detlef
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/29/04 4:22 PM as a reply to Stefan Glocke.
Hi, Detlef,

Thank you very much for your reply.

I will call ZAV tomorow morning, and I will let you know the result when I have got it.

Stefan
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/29/04 6:05 PM as a reply to Stefan Glocke.
Hello Stefan,

I have contacted ZAv earlier for the similar problem and the reply from ZAV is pasted as below,

Hope this helps you.

Regds,

KB
------------------

Dear Sir,

Thank you your inquiry.

You may find the legal sources concerning your inquiry in the Sozialgesetzbuch
(SGB III), Ausländergesetz (AuslG) and in the Arbeitsgenehmigungsverordnung
(ArGV).

After one year residence in Germany the spouse of a Green Card holder can apply
for a work permit. Relevant is the date when the residence permit was issued or
for those who got married afterwards in Germany the date of marriage. The local
labour office (Arbeitsamt) will then prove if there is a German or EU-citizen
for the concrete position. This labour market check may last up to six weeks.
This work permit is only valid for the position it was originally applied for.
The employer needs to fill out the "Antrag auf Arbeitserlaubnis" (application on
work permtit) and send it to the local employment office.

After two years of living in Germany the spouse may apply for the
"Arbeitsberechtigung", which stands for an unlimited and not employer related
work permit, at the local labour office. The labour office must issue this work
permit to the applicant any time that the conditions according to §19 (1)
Ausländergesetz are given (independent residence). Legal sources: §19 (1)
Ausländergesetz , § 284 Sozialgesetzbuch III Arbeitsberechtigung (1) Satz 2; § 2
ArGV Arbeitsberechtigung (2) Satz 1 und 2).

Sincerely

ZAV IT-Sonderteam
Central Placement Office (ZAV)
53107 Bonn
Germany
Phone: +49 228 713 1212
Fax: +49 228 713 270 1207
Email: Bonn-ZAV.IT-Experts@arbeitsamt.de
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Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/29/04 7:45 PM as a reply to Stefan Glocke.
Is funny to read the reply from ZAV (I mean the law).

After 2 years your spouse is elligible to apply for Arbeitberechtigung . :-)

"Arbeitberechtigung" allow you to apply for PR after 5 years.! :-)

GC - no way, so therefore treat your spouse as like VIP hahaha :-) .... Reverse engineering :-)


DD
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Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/29/04 8:45 PM as a reply to Stefan Glocke.
S 13 AL 297/03

SOZIALGERICHT NORNBERG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Frau xxxxxxxxxxx

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: xxxxxxxxxxxxxxxx
- Az. : xxxxxxxxxx

g e g e n

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg,
vertreten durch den Direktor des Arbeitsamts Nürnberg,
Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Az. : 98.6-ArG 5751 - K 259

Beklagte

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in Nürnberg am 15. Oktober 2003 durch die Richterin am Sozialgericht xxxxxxxx als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter xxxxxxxxx und xxxxxxxxx für Recht erkannt:

1. Der Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

T a t b e s t a n d

Streitig ist die Erteilung einer Arbeitsberechtigung.
Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 05.11.2000 in das Bundesgebiet ein und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 05.09.2005. Laut Eintrag in ihrer Arbeitserlaubnis erlischt die Aufenthaltsgenehmigung mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemannes als IT-Spezialist bei der Firma xxxxxxxxx in Nürnberg. Darüber hinaus enthält die Aufenthaltserlaubnis die Auflage, daß eine selbständige Tätigkeit bzw. eine vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet wäre.

Mit Bescheid vom 23.01.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Arbeitsberechtigung ab, weil die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Ausländergesetz habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 14.02.2003 Widerspruch ein. Sie verwies auf ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebens Merkblatt für ausländische Arbeitskräfte, die im Besitz der “Green-Card“ sind. In diesem Merkblatt ist ausgeführt, daß nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland der Ehepartner des Green Card-Inhabers einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung habe. Mit Schreiben vom 24.02.2003 fragte die Beklagte daraufhin bei der Stadt Nürnberg an, ob die Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, was von der Stadt Nürnberg mit Schreiben vom 28.02.2003 zunächst bejaht wurde. Auf eine weitere Anfrage wurde dann mitgeteilt, daß der derzeitige Aufenthaltszweck der Klägerin weiterhin die Eheführung sei, so daß die Auflage in der Aufenthaltsgenehmigung “erlischt mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemanns als IT-Spezialist bei der Firma xxxxxxxxx weiterhin gültig ist. Das eigenständige Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz käme ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht.

Mit Bescheid vom 21.03.2003 wurde daraufhin der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 15.04.2003 erhobenen Klage. Sie beantragt, den Bescheid vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die zulässige Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat die Beklagte durch Bescheid vom 23.0l.2003 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 die Erteilung einer Arbeitsberechtigung abgelehnt.

Nach § 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung ist dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers die Arbeitsberechtigung nach Abs. 1 des § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. § 19 Abs. 1 Ausländergesetz bestimmt, daß die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelich Lebensgemeinschaft als eigenständiges von dem in § 17 Abs. 2 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und wenn der Ausländer bis zum Eintritt der Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war. Unstreitig lebt die Klägerin seit
05.11.2000 mit ihrem Ehemann zusammen in der Bundesrepublik. Deutschland. Demzufolge besteht ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre und in ehelicher Gemeinschaft. Außerdem besitzt sie seit Einreise in das Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis. Demzufolge erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen d § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Ausländergesetz.

Eine Arbeitsberechtigung ist jedoch nicht nur zu erteilen, wenn die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Antrag und seinem Ehegatten aufgelöst ist, was ausländerrechtlich für das Entstehen der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich wäre, sondern gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung auch dann, wenn die eh Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht. Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte trotz des eindeutigen Wortlauts der Arbeitsgenehmigungsverordnung die Erteilung der Arbeitsberechtigung abgelehnt hat. Wenngleich die Stadt Nürnberg mitgeteilt hat, daß ein eigen ständiges Aufenthaltsrecht ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommt, sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung gerade vor, daß im Falle des Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten die Arbeitsberechtigung auch dann zu erteilen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Frage, ob die ausländerrechtliche Bedingung, daß die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns erlischt, rechtmäßig ist, ist nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Diese Bedingung steht jedoch der Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung nicht entgegen.

Wenn aufgrund der Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis erlischt, liegt eine Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § .284 Abs. 5 und § 286 Abs. 1 SGB III nicht mehr vor, so daß
dann fraglich ist, ob auch die erteilte. Arbeitsberechtigung erlöschen wird. Die Frage ist derzeit vom erkennenden Gericht jedoch nicht zu entscheiden.

Die Auflage, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit und vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet sind, hindert nicht die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit der
Klägerin, so daß die ausländerrechtliche Auflage der Erteilung der Arbeitsberechtigung nicht entgegensteht.

Nach alledem konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Die Beklagte war zur Erteilung der. Arbeitsberechtigung zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

S 13 AL 297/03

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Nürnberg (Hausanschrift: Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg, Postanschrift: Postfach 11
92 50, 90102 Nürnberg) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gericht eingelegt wird.

Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

xxxxxxxxxx
Richterin am Sozialgericht

Der Berufung und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(S 68 Urteil - Inland)


Print this out and show them *lol* ;)
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Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/29/04 8:53 PM as a reply to Stefan Glocke.
""Arbeitberechtigung" allow you to apply for PR after 5 years.!"

it's a very good question whether it allows this or not. because her residence permit is bound to the residence permit of her husband, and that is written in conditions part of residence permit. so basically it's a question of whether a residence permit of her husband allows prolongation after five years or not *lol* ;)

if allows - then yes, as soon as her husband's residence permit is prolonged, she can apply for PR *lol* ;)
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/31/04 1:27 PM as a reply to Stefan Glocke.
Good morning, everyone,

Thank you very much for your great help.

With the tips from Detlef and Trusday, my wife and I went to Ausländerbehörde again to apply for a new visa for my wife with work permit this morning.

I was told I had to wait for at least one week because only his boss could make the decision.

Now shall I ask ZAV to call the police before the decision made or just wait?


Any idea would be greatly appreciated!

Thanks one more

Stefan Glocke
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Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/31/04 3:35 PM as a reply to Stefan Glocke.
Hi Stefan,
Sorry.. this is maybe off topic but I am just curious..
your name "Stefan Glocke" sounds very german.. If this
is your real name.. did you ever investigate your roots ?
maybe you have already right for german citizenship.. I know
many people holding EU passports from South America(Italian, Portuguese, German etc) just because their grand-grand father was a german/italian/protuguese..
anyway.. just a idea.. :-) by the way.. why should ZAV call the police ? should police push the auslaenderboeherde to give the work permit ? sorry.. just didnt get you at this point..
Regards
Lacrima
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Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/31/04 3:39 PM as a reply to Stefan Glocke.
Hi stefan,

my wife has got the workpermit without any problems. You could print the judge decision and take to the ausländerbehörde.

According to this judgement, any ausländerbehörde has to give the work permit.

ciao
anis
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/31/04 3:58 PM as a reply to Stefan Glocke.
Hi,

The police I meant in my last post is the officer in the Ausländerbehörde ---- Ausländerpolizist.

Sorry for my shortwriting!

Stefan
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Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/31/04 5:50 PM as a reply to Stefan Glocke.
"According to this judgement, any ausländerbehörde has to give the work permit."

No. According to this judgement, one particular employment office was judged to give an unlimited work permit, as it must by law by the way.

therefore you need to print out this decision, go to your employment office with your wife and apply for an unlimited work permit for her. if officials there will have problems, show them this decision - it may save you time and unnecessary legal dispute (which by you can be lost only because of some major mistake in the process). once your wife gets an unlimited work permit, she can go to immigration office and apply there to change "Auflagen" in her residence permit - on something like "Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet".

but firstly you need to go to employment office. just because without work permit firmly in hands immigration office can refuse to change "Auflagen" in the residence permit of your wife *lol* ;)
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
3/31/04 6:28 PM as a reply to Stefan Glocke.
Hello, Trusday,

Indeed I tried the Arbeitsamt first.
After checking the document I showed them, the official in employment office said the document is correct, but they issue the work permit only according to the visum. So they said I should come again with a correct visum.

So I went to the Ausländerbehorde this morning.

Have a nice day!

Stefan
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/4/04 7:19 PM as a reply to Stefan Glocke.
"After checking the document I showed them, the official in employment office said the document is correct, but they issue the work permit only according to the visum. So they said I should come again with a correct visum."

ArGV § 2 Arbeitsberechtigung
...
(2) Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht.

As you can see here, it is said that for your wife the conditions of § 19 Abs.1 Nr.1 or Nr.3 and 4 AuslG must be satisfied; obviously it does not mean that she needs to have a residence permit issued accordingly to that paragraph. Moreover, she can not get such a residence permit if there is no divorce *lol*

So the official is not right - that's why i posted the judge's decision. you need to write a letter to employment office, go there and give it to the official in exchange of his/her signature on the copy or send it him as "Einschreiben" - costs you +2,05 EUR. Then official need to write you an official answer - if he doesn't do it, file a Verpflichtungsklage to the competent Sozialgericht. If he refuses to issue your wife an unlimited work permit - send a Widerspruch - refusal - file a Verpflichtungsklage to the competent Sozialgericht. The argumentation you can take from the judge's decision, it would be nice to mention this decision as well (include reference to Aktenzeichen).

SGG § 51
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
...
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

SGG § 54
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

SGG § 57
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/5/04 11:52 AM as a reply to Stefan Glocke.
Hello, Trusday,

Thank you very much indeed for your kindness, I will go to arbeitsamt with the document your provide.

You really help us GC very much.

Stefan
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/20/04 6:27 PM as a reply to Stefan Glocke.
Hi All,

I am new to this topic and ofcourse to trust7. Any way thanks to all people giving some very useful informations.

I did follow this topic of Spouse WORK PERMIT and in my case it is the same thing again. My wife is living here since two years and i have a work permit (green card) valid upto march 2006.

So after one year of stay my wife got a arbeits genehmigung (work permit with some special clauses), the arbeitsamt checked for any German or EU person and then allowed her to work.

Now she went to apply for her so called Arbeits berechtigung. She took all the printouts of this topic and discussed all these things first with the Arbeitsamt people and then with the Ausländerbehörde people...but in vain....they read all the clauses which u have mentioned in the topic and said how can we give u Arbeitsberechtigung as your husband (that is me ) has only a limited visa and this Arbeitsberechtigung will allow u to stay here independently. So there is no awnser for this...as any person knowingly cant give us a permit which allows us to stay here more than five years as against the green card scheme.

So does any one have a good answer to argue with this arbeitsamt person or what he says is correct. If i can argue then please provide me with some legal and strong path to follwo in gettting it done.

The problem why my wife went to Auslanderbehörde is that the Arbeitsamt person told that he cant give a Arbeitsberechtigung and told her to try in the Auslanderbehörde if they will change the visa status..

can any one please help in this regard

thanks & regards
janardhan
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/21/04 12:54 AM as a reply to Stefan Glocke.
Hi,

I suggest to call the people from ZAV in Bonn. They are nice and they will help. Maybe they can call the people from 'your' Ausländerbhörde.

IT-Sonderteam der ZAV für das GreenCard-Verfahren
Telefon  0228/ 713 - 12 12
E-Mail: bonn-zav.it-experts@arbeitsagentur.de

Good luck
Detlef
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/21/04 12:14 PM as a reply to Stefan Glocke.
HI Detlef,

thanks for the info and advise. I will contact the people you mentioned. But before that i want you to look at the letter content which was sent from the arbeits amt and if u notice any good points please point it out to me .

thanks and regards
jani.

The letter follows here

Sehr geehrte Frau xxxx,
Ihr Antrag auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung, eingegangen am 29.03.2004, wird abgelehnt.
Begründung: Ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung gem. §286 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) besteht, wenn der Ausländer

1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgebüt hat oder
sich seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und


2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Weiterhin hat Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung gem. § 2 Abs. 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) wer,

1. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt oder
3. nach § 33 Ausländergesetz (AuslG) übernommen worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitz.

Gemäß § 2 Abs. 2 ArGV hat der Ehegatte eines Deutschen oder eines Ausländer dann Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen.
Soweit eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, gilt dies auch, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren im Inland besteht.

Gemäß § 2 Abs. 3 ArGV ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres in das

1. einen Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule oder einen Abschluss einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben hat,
2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat oder
3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatliche anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt.

Sie erfüllen keine der vorgenannten Voraussetzungen.

Eine Arbeitserlaubnis kann gemäß § 1 Abs. 2 ArGV auch erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

Gründe für die Anwendung dieser Härteregelung sind aus den mir vorliegenden Unterlagen und den Vorgetragenen Einlassungen nicht erkennbar.

Rechshehelsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit Würzburg, Ludwigkai 3 97072 Würzburg einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nach dem Ihnen der Bescheid bekanntgegeben worden ist. Der Widerspruch hat Keine aufschiebende Wirkung.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ausländische Arbeitnehmer, die ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung eine Beschäftigung ausüben, nach § 404 SGB III ordnungswidrig handeln, Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,- geahndet werden.
Der in Ihrem Antrag angegebene Arbeitgeber erhält eine Durchschrift dieses Bescheides.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/21/04 10:06 PM as a reply to Stefan Glocke.
There is no need to call somewhere additionally or discuss smth. in ABH; this question has already been solved.
You've got a "standard" answer, it's already exist "standard" widerspruch.

Frau Cogs
Musterstrasse 10
YYYYYY, Nürnberg


Frau S.
Arbeitsamt Nürnberg
Sukashorischstrasse 5
XXXXX, Nürnberg





Widerspruch gegen der Ablehnung des Antrags auf Arbeitsberechtigung am __.01.2003
AZ: l 013 – 1313



Sehr geehrte Frau S.,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihrer Entscheidung über die Ablehnung meines Antrags auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung vom __.01.2003 und Verweigerung meines Arbeitsberechtigungsanspruchs, die mir am __.01.2003 (Ihr Zeichen: l 013 –1313) zugestellt wurde.

Ich bewerte Ihre Entscheidung als rechtswidrige und unbegründet aus folgenden Gründen:

1. Im Abs. 3 Ihres Schreibens haben Sie nachgewiesen, dass:
“Gemäß § 2 ArGV Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung hat der Ehegatte eines Deutschen oder eines Ausländers Anspruch auf die Erteilung der arbeitsmarktunabhändigen Arbeitsberechtigung, wenn Ihm die Ausländerbehörde ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 3 und 4 des Ausländergesetzes einräumt.“

Aber § 2 Abs. 2 ArGV (Arbeitsgenehmigungsverordnung) lautet:
“Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen“.

Das Gesetz erkennt nicht gewährte eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs.1 Nr. 1, sondern Erfüllung der Voraussetzungen (Vorbedingungen) nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes.

In Ihrem Schreiben (Abs. 3) haben Sie über Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 nicht nachgewiesen.

2. Insbesondere haben Sie in Ihrem Schreiben aufgezeigen:
“... Auch erfüllen Sie nach den mir vorliegenden Unterlagen keine der unter Ziffer 1 bis 6 genanten Voraussetzungen (§2 ArGV), so dass Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann”.

§2 ArGV Abs. 2 entspricht:
“(2) 1.Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen.
2.Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.”

Ihr Bescheid am __.01.2003 berücksichtigt eine fortbestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht.

Ich bewerte Ihr Bescheid als nicht begründet gesetzgebend, da der auf nicht die volle Übereinstimmung mit der § 2 Abs. 2 der “Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer” (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) abgestimmt ist.

3.
3.1. § 19 AuslG:
“(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn:
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.”

3.2. Aus Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz über Verordnung, Voraussetzungen und Grunden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 AuslG:
“19.1 Verlängerungsvoraussetzungen.
19.1.0 Für die Verlängerung nach § 19 Abs. 1 müssen die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Voraussetzungen und zusätzlich die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Voraussetzung vorliegen.
19.1.1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten maßgebend. Vorübergehende Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Das Merkmal "rechtmäßig" bezieht sich auf den Aufenthalt. Beide Ehegatten müssen sich während der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.”

3.3. In Zusammenfassung der entsprechende Gesetzes (§ 19 AuslG und VwV zu § 19 AuslG) und aufgrund §2 Abs. 2 Satz 2 ArGV:
“2.Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht”
ist geklärt, dass aus der Zahl der notwendige Voraussetzungen der Erfüllung § 19 die Scheidung ausgeschlossen ist.

Folglich ist Arbeitsberechtigung für Ehegatte des Ausländische Arbeitsnehmer, der 2 Jahre in der in ehelichen Lebensgemeinschaft in Bundesgebiet lebte, muss erteilt werden.

Alle notwendige Voraussetzungen erfülle ich als entsprechende Ehegatte.

Soweit besteht mein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre in ehelicher rechtmäßiger Gemeinschaft mit meinem Ehemann, der einer Aufenthaltserlaubnis besitz, das Vorhandensein der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 kann keine Zweifeln herbeirufen.

Richtigkeit in diesem Regefall von der Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Broschüre zum IT-Sofortprogramm (Seite 13) und in dem Aufklärungsschreiben schriftlich bestätigt ist. Die Präzedenzfälle sind bundesweit von Ehegatten anderer Green Card Besitzer festgestellt.

Aufgrund obendargelegt beantrage ich um die Revision Ihres Beschlusses vom __.012003, Zeichen: l 013 – 1313. Andernfalls bitte ich, die weitere Rechtsbehelfsbelehrung anzuzeigen.


Ich füge diesem Schreiben folgende Unterlagen bei:
- Kopie des meines Arbeitsberechtigungsantrag von __.01.2003
- Kopie Ihres Antwortschreiben vom __.01.2003 (Zeichen : l 013 – 1313 ).
- Kopie einer “Broschüre zum IT-Sofortprogramm” von Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Beachten Sie bitte um Ansicht von Seite 13.
- Kopie der Aufklärung von Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen,

Frau Cogs
Nürnberg, den __.__.2003





And it's already exist case-law to this problem (Rechtsprechung) :-)

The AZ of the case is AZ S 13 AL 297/03, Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 15.10.2003




Text of the Urteil:

S 13 AL 297/03
SOZIALGERICHT NÜRNBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Frau ХХХХХ, ХХХХХ str. 10, 90489 Nürnberg
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl Heinz Becker u. Köll, Pillenreuther Straße 14,
90459 Nürnberg
- Az. : 03-0371-1 kö
g e g e n
Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg,
vertreten durch den Direktor des Arbeitsamts Nürnberg,
Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Az. : 98.6-ArG 5751 - K 259
Beklagte
Die 13. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in
Nürnberg
am 15. Oktober 2003
durch die Richterin am Sozialgericht Herold-Tews als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen
Richter Walter Kilian und Herbert Schweinfest für Recht erkannt:
1. Der Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom
23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
T a t b e s t a n d
Streitig ist die Erteilung einer Arbeitsberechtigung.
Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 05.11.2000 in das Bundesgebiet ein und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 05.09.2005. Laut Eintrag in ihrer
Arbeitserlaubnis erlischt die Aufenthaltsgenehmigung mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemannes als IT-Spezialist bei der Firma XXX- Consult GmbH in Nürnberg. Darüber hinaus enthält die Aufenthaltserlaubnis die Auflage, daß eine elbständige Tätigkeit bzw. eine vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet wäre.


Mit Bescheid vom 23.01.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Arbeitsberechtigung ab, weil die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Ausländergesetz habe.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 14.02.2003 Widerspruch ein. Sie verwies auf ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebens Merkblatt für ausländische Arbeitskräfte, die im Besitz der “Green-Card“ sind. In diesem Merkblatt ist ausgeführt, daß nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland der Ehepartner des Green Card-Inhabers einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung habe.
Mit Schreiben vom 24.02.2003 fragte die Beklagte daraufhin bei der Stadt Nürnberg an, ob die Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, was von der Stadt Nürnberg mit
Schreiben vom 28.02.2003 zunächst bejaht wurde. Auf eine weitere Anfrage wurde dann mitgeteilt, daß der derzeitige Aufenthaltszweck der Klägerin weiterhin die Eheführung sei, so
daß die Auflage in der Aufenthaltsgenehmigung “erlischt mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemanns als IT-Spezialist bei der Firma N- Consult GmbH“ weiterhin gültig ist. Das
eigenständige Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz käme ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht.
Mit Bescheid vom 21.03.2003 wurde daraufhin der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 15.04.2003 erhobenen Klage.

Sie beantragt,
den Bescheid vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine
Arbeitsberechtigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die zulässige Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat die Beklagte durch Bescheid vom 23.0l.2003 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 die Erteilung einer Arbeitsberechtigung abgelehnt.
Nach § 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung ist dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers die Arbeitsberechtigung nach Abs. 1 des § 2
Arbeitsgenehmigungsverordnung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes
vorliegen.
§ 19 Abs. 1 Ausländergesetz bestimmt, daß die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges von dem in § 17 Abs. 2
bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden hat und wenn der Ausländer bis zum Eintritt der Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war. Unstreitig lebt die Klägerin seit
05.11.2000 mit ihrem Ehemann zusammen in der Bundesrepublik. Deutschland. Demzufolge besteht ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre und in
ehelicher Gemeinschaft. Außerdem besitzt sie seit Einreise in das Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis. Demzufolge erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Ausländergesetz.
Eine Arbeitsberechtigung ist jedoch nicht nur zu erteilen, wenn die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Antrag und seinem Ehegatten aufgelöst ist, was ausländerrechtlich für das
Entstehen der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich wäre, sondern gemäß § 2 Abs.
2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht.
Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte trotz des eindeutigen Wortlauts der Arbeitsgenehmigungsverordnung die Erteilung der Arbeitsberechtigung abgelehnt hat.
Wenngleich die Stadt Nürnberg mitgeteilt hat, daß ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht
kommt, sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung gerade vor, daß im Falle des Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten die Arbeitsberechtigung auch
dann zu erteilen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Frage, ob die ausländerrechtliche Bedingung, daß die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der Tätigkeit
des Ehemanns erlischt, rechtmäßig ist, ist nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Diese Bedingung steht jedoch der Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 2
Arbeitsgenehmigungsverordnung nicht entgegen.
Wenn aufgrund der Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis erlischt, liegt eine Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach §284 Abs. 5 und § 286 Abs. 1 SGB III nicht mehr vor, so daß dann
fraglich ist, ob auch die erteilte Arbeitsberechtigung erlöschen wird. Die Frage ist derzeit vom erkennenden Gericht jedoch nicht zu entscheiden.
Die Auflage, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit und vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet sind, hindert nicht die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit der
Klägerin, so daß die ausländerrechtliche Auflage der Erteilung der Arbeitsberechtigung nicht entgegensteht.
Nach alledem konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Die Beklagte war zur Erteilung der Arbeitsberechtigung zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
S 13 AL 297/03

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer.
Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer.
Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Nürnberg (Hausanschrift: Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg, Postanschrift: Postfach 11
92 50, 90102 Nürnberg) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gericht eingelegt wird.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Herold-Tews
Richterin am Sozialgericht
Der Berufung und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden.
(S 68 Urteil - Inland)




Also, you have to win.
Attach the copy of this decision to your widerspruch. :-)

May be Detlef would contact me, I can send all the nessesary papers step-by-step as pdf or doc, I don't know, how to attach it hier.
The exchange of the experience can be helpful.
sorry for my english, i'm afraid to forget it already.

Helen
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/21/04 10:55 PM as a reply to Stefan Glocke.
Dear Helen,

thanks so much for your excellent message.

Sometimes I am a little bit proud of trust7. This is one of those moments :-)

I would appreciate if you could sent me the documents as an pdf file, I will find a place to make it ready for download to every one who will need it.

Have a nice evening
Detlef
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/21/04 11:51 PM as a reply to Stefan Glocke.
And, I’m sorry, at what mail should I send this doc’s? :-) Info-mail on this page?

P.S. These documents are the result of the “struggle” of the Russian GC-participants, there is one very good info-site www.it-de.da.ru (sorry, in Russian :-/ ), where all these documents are available.
All the personal dates in these writings (except AZ of the decision, RA and judge’s names) were modified of course.
Cogs - is a nick.
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
4/22/04 2:53 AM as a reply to Stefan Glocke.
Hi again,

yes Helen. Just to the info address of this site.

Thanks in advance and good night!
Detlef
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
10/28/04 2:07 AM as a reply to Stefan Glocke.
Hi Helen and Detlef,

could you please upload or send me the pdf files because I need thembadly. My email adress: estananto@yahoo.de. Thank you.

Regards,
EE
0 (0 Votes)

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT
Answer
10/28/04 1:09 PM as a reply to Stefan Glocke.
http://shavanov.de/it-de/ggc/resources/arbeitsamt/Nuernberg/AB_Widerspruch_Helen.rtf

http://shavanov.de/it-de/ggc/resources/arbeitsamt/Nuernberg/AB_Widerspruch_Kaba.rtf

Those are from:
http://shavanov.de/it-de/ggc/residence/r_spouse.htm
0 (0 Votes)

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