| Hi GC's,
Can Someone give me an overview of this mail.
Sehr geehrter Herr Krishna Reddy Minkuri,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom Dienstag, 14. September 2004, in der Sie nach Einzelheiten des Zuwanderungsgesetzes fragen, das am 01. Januar 2005 in Kraft tritt.
Dort ist vorgesehen, hochqualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Vorschrift zielt damit auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer überdurchschnittlich hohen beruflichen Qualifikation, die sich dann auch in einer entsprechenden Gehaltszahlung widerspiegelt. Die geforderte Gehaltsgrenze beträgt derzeit ca. 84.000 EURO. Sie entspricht dem diesbezüglichen Vorschlag der Unabhängigen Kommission "Zuwanderung".
Die über die sogenannten Green Card Verordnungen zugelassenen IT-Fachkräfte, bei denen ein Gehalt von 51.000 Euro gefordert wird, soweit sie nicht über ein abgeschlossenes Studium im IT-Bereich verfügen, werden somit in der Regel keine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Aufenthaltsgesetz erhalten können. Gleiches wird in der Regel auch für die Personen gelten, die nach § 5 Nr. 2 AAV eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Für sie besteht nur die Möglichkeit der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung zur Niederlassungserlaubnis über die Regelungen des § 9 Aufenthaltsgesetz, der unter anderem den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Sicherung des Lebensunterhalts und den Nachweis über mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vorschreibt.
Wegen der föderalen Verwaltungsstruktur und weil sich die aufgeworfenen Fragen nur im persönlichen Gespräch und bei Kenntnis aller individuellen Voraussetzungen ausreichend klären lassen, bitte ich Sie, sich deshalb im IV. Quartal zur weiteren Beratung an die für Sie örtlich zuständige Ausländerbehörde zu wenden. Dort werden Sie die gewünschte Auskunft erhalten.
Sofern Sie im Bereich der Ausländerbehörden einzelfallbezogen Mängel oder Unzulänglichkeiten in der Rechtsanwendungspraxis feststellen sollten, empfehle ich Ihnen, sich unmittelbar an diese Behörde oder an das zuständige Landesinnenministerium als oberste Aufsichtsbehörde mit Weisungskompetenz zu wenden.
Dem Bundesministerium des Innern steht eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht zu. Zu meinem Bedauern liegt hier auch kein Informationsmaterial vor.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichem Gruß
Reinhard Knitt
Bundesministerium des Innern, Referat O 3 - Buergerservice, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin. Fax: 01888 - 681 5 5095 e-mail: Buergerservice@bmi.bund.de
Best Regards Krishna Reddy |