I checked the rules and am pleased to tell you (as far I can judge) not the case that you can get citizenship without language
Maybe I am wrong.
The most amount of discretion can be practiced under § 8 StaG (like after 3 years instead of 8) and even here language is an important criterion. The highest authorities in the state can practice this discretion if your citizenship is a case of 'öffentliches Interesse' like sportsman, in economics, science etc.
So even here conversational German is not enough ! You do need B1.
You can also get relaxation if you are disabled - hopefully thats not the case for you
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Now why am I pleased to say that it doesnt work - with all respect to qualified people, I think qualification is not an excuse for not speaking the language at even B1 level (which I consider a basic level!). In Germany, language is seen as a measure of integration and everyone should respect it.
For me, it would be a matter of shame to accept citizenship of a country without even speaking the lanaguage. In my view, such people create a blockage for other.
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8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache
Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhält-
nisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen.
8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich
der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli-
chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli-
chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie-
dergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen
zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen
Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungs-
bewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behin-
derung nicht erfüllt werden können.
8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der
Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse
sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben
hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse) besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-
schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge-
rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer-
den. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5)
sind dafür ein geeigneter Maßstab.