| Hi Lacriam. hi all,
here comes the text, which I got from one of you. I do not know if it is DvDs or Lacrimas or...
I think it is a good one and I corrected just a few little mistakes in the 1st chapter.
I did not read the whole thing and I would appreciate, if someone of you would organize everything, becuase I am very busy at the moment and as I said before, I support this but I do not believe in it.
But if there is nobody else, okay, I would send it, in the name of a 'Initiative von trust7 Members'.
Here is the text: Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine Initiative, die von so genannten Greencard Inhabern gegründet worden ist. Mit dem in Kraft tretenden neuen Zuwanderungsgesetz, verbreitet sich leider eine Unsicherheit und Unklarheit für Greencard Inhaber. Diese Unklarheit wird oft dadurch bestätigt, dass wir im Fall des Arbeitsplatzwechsels oder Arbeitslosengeldbezugs, verschiedene Aussagen und Behandlungen der Ausländerbehörden erleben müssen. Daher fühlen wir uns schwer benachteiligt. Wir möchten eine konkrete Aussage von Ihnen, die das Leben der hochqualifizierten Greencard Inhaber erleichtern wird und gleichzeitig die Hilfsbereitschaft des Standort Deutschlands für hochqualifizierte Arbeitskräfte auch auf der Internationalen Ebene betonen wird. Unserer Meinung nach gibt die neue Gesetzeslage ausreichend Antworten zu unseren Fragen. Unser Hauptproblem, trotz der Gesetzeslage, liegt daran, dass die neuen Gesetze von verschiedenen Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen ganz unterschiedlich interpretiert werden. Bitte erlauben Sie uns, Ihnen unsere Situation zu schildern.
Die meisten Greencard Inhaber hatten bisher eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, die die Beschränkungen wie im § 13 Abs (1) Nr. 1, § 13 Abs. (1) Nr. 2, § 13 Abs. (1) Nr. 3 BeschVerfV dargestellt enthielten. Mit Anwendung des § 9 BeschVerfV, sollten die bisher geltende Beschränkungen nach § 13 BeschVerfV entfallen, besonders bei den Personen, die einen vierjährigen Aufenthalt bereits vorweisen oder 3 Jahre rechtmäßige Versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben. Gleichzeitig haben alle Green Card Inhaber im Besitz gemäß § 46 Abs. (2) BeschV einer unbefristeten Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, weil denen eine Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte Fachkräfte gemäß § 6 Abs. 2 ItArgV, bevor 1.1.2005 erteilt wurde. Der § 42 AufenthG schreibt vor, dass die BeschV sowie BeschVerfV angewendet werden sollten. Auch die Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG von 22.12.2004 noch einmal ausdrücklich unter 42.1.6, Seite 176, bestätigen, dass § 46 BeschV auch die Auswirkungen auf Aufenthaltsrechtliche Fragen hat. Dies wird begründet mit dem § 18 AufenthG, sowie §§ 39 - 41 AufenthG.
Trotzdem kommt es jedoch vor, dass die Ausländerbehörden in der Regel die Greencard Inhaber beim Arbeitsplatzwechsel (innerhalb IT Bereich) sowie bei einem Antrag für die Verlängerung des Aufenthaltstitels, eine Arbeitsmarktprüfung und Zustimmung der Arbeitsagentur veranlassen, obwohl diese entweder nach § 46 BeschV, oder vereinzelt auch nach § 9 BeschVerfV nicht mehr stattfinden soll. So eine, nicht nachvollziehbare Arbeitsmarktprüfung für die Greencard Inhaber, verursacht leider lange Wartezeiten und dadurch in den schlimmsten Fällen, auch den Verlust des Jobangebots, weil die Arbeitgeber normalerweise nicht so lange auf die Zustimmung des Arbeitsagenturs warten wollen.
Obwohl die Anwendungspflicht der BeschV und BeschVerfV im AufenthG mehrmals betont ist, werden die Paragraphen von Aufenthaltsgesetz § 39 Abs. (1), vor allem § 42 aber letztendlich auch § 18 Abs. (2), nach unserer Ansicht, in der Regel von Arbeitsagenturen und Ausländerbehörden übersehen.
Die Begründungen, die zu dem Greencard Inhaber mündlich von der Ausländerbehörden für nicht Anwendung des § 46 BeschV und § 9 BeschVerfV auf GC Inhaber beim Arbeitsplatzwechsel sehr oft mitgeteilt werden, sind unterschiedlich. Ein gutes Beispiel wäre "§ 46 BeschV findet keine Anwendung für Sie; weil § 46 BeschV nur für neu Einreisende gilt". Was in der Tat, nicht die Wirklichkeit widerspiegelt. BeschV §46(2) weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Absatz für bereits im Land lebende Greencard Inhaber gilt.
Durch diese Praxis entstehen für die unmittelbar betroffene GC Inhaber erhebliche Nachteile und die nicht betroffenen fühlen sich verunsichert.
Wegen der oben genannten Gründe, möchten wir Sie daher bitten, uns sowie den Ausländerbehörden eine entsprechende Erklärung zu geben, wie die richtige Vorgangsweise für sog. Greencard Inhaber ist, beim
1) Arbeitsplatzwechsel 2) Verlust eines Arbeitsplatzes 3) Verlängerung des Aufenthaltstitels
In dieser Weise würde für uns mehr Sicherheit geschaffen und damit könnte der gute Ruf des Standortes Deutschlands als ein beliebtes und hilfsbereites Land für hochqualifizierte Arbeitskräfte bestehen bleiben.
Wir bedanken uns im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Greencard Initiative |