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Some time ago ...

Alternar
Some time ago ...
Respuesta
5/09/05 6:09
mr. lacrima told people that i do not know even basics of german, so that in any case i do need one professional translator. Knowing how translators work it was very-very funny, just because with those people i would neither be able to make an undestandarble answer nor could i control the flow of conversation. It's interesting as well that others were not so confident and decided to leave the topic alone ...

Anyhow, i present you today one more example on the subject: "how people try to speak german without understanding it". there are lots of mistakes in the text of course, some of those i noticed myself when reading the text once more, but can anyone tell me that they can avoid mistakes in their mothertonqiue when they are limited in time?

+ one addition here: please do not say me that a verb must be on a 2nd place, always! (:o). i just try to make words sound, and one dot does not necesseraly mean an end of sentence ...


Ruslan Fursa, xxxxxx




Sozialgericht Mannheim
P6, 20/21
68161 Mannheim


Mannheim, den 28.08.2005


Streitwert: 3.844,69 EUR

In der Rechtssache

Ruslan Fursa
xxxxxx

- Kläger -

gegen

Stadt Mainz, 50 – Amt für soziale Leistungen
vertreten durch den Oberbürgermeister xxxxxx
Stadthaus, Lauteren-Flügel, Kaiserstraße 3-5, 55116 Mainz

- Beklagte Nr. 1 -

und

Stadt Mainz, 33 – Bürgeramt
vertreten durch den Oberbürgermeister xxxxxx
Stadthaus, Lauteren-Flügel, Kaiserstraße 3-5, 55116 Mainz

- Beklagte Nr. 2 -

und

Agentur für Arbeit in Mainz
vertreten durch den Direktor xxxxxx
Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz

- Beklagte Nr. 3 -

und

Gerhard Schröder
xxxxxx

- Beklagte Nr. 4 -

wegen

Forderung

erhebt der Kläger eine Klage gegen die vorbezeichneten Beklagten und beantragt, für Recht zu erkennen:

1. Die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag in Höhe von EUR 3.844,69 zzgl. gesetzlichen Verzugszinsen seit dem Tag der Klagerhebung an den Kläger zu zahlen;

2. Die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Falls das Gericht zur Überzeugung gelangen wird, dass die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 schulden dem Kläger nur deshalb nichts, weil er seine Briefe im Jahr 2002 an die Beklagten auf englische Sprache geschrieben hat, so wird hilfsweise beantragt:

1. Der Beklagte Nr. 4 wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von EUR 3.844,69 zzgl. gesetzlichen Verzugszinsen seit dem Tag der Klagerhebung an den Kläger zu zahlen;

2. Der Beklagte Nr. 4 trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Es wird auch gebeten, die Anlagen nur an die Beklagten Nr. 1 und 4 zu schicken. Falls die Beklagten Nr. 2 und 3 eine Kopie dieser Unterlagen haben möchten, so können sie es im Wege der Amtshilfe beschaffen. Außerdem steht der Beklagten Nr. 2 und 3 jederzeit die Möglichkeit zu, diese Unterlagen sich in Räumlichkeiten des Gerichts oder des Beklagten Nr. 1 anschauen zu lassen.

Begründung

I. Sachverhalt

Am 08.05.2002 der Kläger hat eine E-mail an das Beklagte Nr. 1 geschrieben und teilte insbesondere mit, dass er kein Geld mehr hat, hat die offene Rechnungen und keine Ahnung hat, wie er seinen Unterhalt künftig bestreiten kann. Das Beklagte Nr. 1 wurde gebeten dem Kläger zu empfehlen, wie er seinen Unterhalt bestreiten kann (vgl. Anlage 01). In der E-mail der Kläger hat das Beklagte Nr. 1 auch über seine Handynummer informiert, die zumindest bis zum 10.10.2002 erreichbar war. Betreffend diese E-mail hat der Kläger keine Rückmeldung in irgendeiner Weise von Beklagten Nr. 1 erhalten; auch wurde ihm von keinem E-mail-Server die Nachricht geschickt, dass seine E-mail nicht geliefert war. Deshalb geht der Kläger davon aus, dass das Beklagte Nr. 1 seine E-mail ja erhalten hat.

Am 22.05.2002 der Kläger hat die identische Briefe an die Beklagten Nr. 2 und 3 geschickt und teilte insbesondere mit, dass er seinen Unterhalt selbst nicht mehr bestreiten kann. Die Beklagten Nr. 2 und 3 waren gebeten dem Kläger zu empfehlen, wie er seinen Unterhalt bestreiten kann (vgl. Anlagen 02, 03). Das Beklagte Nr. 2 äußerte sich mit einem Schreiben v. 31.05.2002 (s. Anlage 04) und teilte mit, dass der Kläger sein Schreiben in deutscher Sprache vorlegen muss bzw. es übersetzen lassen muss. Die Beklagte Nr. 3 das Schreiben des Klägers auch erkennbar erhalten hat, weil sie ohne irgendeine andere Meldung seitens Klägers am 09.07.2002 ein Formular an den Klägers geschickt hat (vgl. Anlagen 07, 08).

Am 06.06.2002 der Kläger hat die identische Briefe an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und an die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung geschickt und teilte insbesondere mit, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Zu seiner Briefen er hat auch die Schreiben an die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 beigelegt, hat mitgeteilt, dass die Beklagten Nr. 1 und 3 seine Schreiben nicht beantwortet haben und dass das Beklagte Nr. 2 hat ihn gebeten, sein Schreiben zu übersetzen. Außerdem es wurde erklärt, warum der Kläger seine Briefe auf Deutsch nicht schreiben kann (vgl. Anlage 05). Aus der Anlage 06 es wird ersichtlich, dass die Empfänger dieser Briefen nicht nur sie erhalten, sondern sie auch verstanden haben.

Nachdem der Kläger das Schreiben der Beklagten Nr. 3 mit nur einem leeren Formular erhalten hat, hat er diesen Formular ausgefüllt und an die Beklagte Nr. 3 per E-mail am 10.07.2002 geschickt hat. In dem beigelegten Schreiben teilte der Kläger der Beklagten Nr. 3 insbesondere mit, dass zum Ende der Woche er kein Nährungsmittel mehr haben wird und dass seine Krankenversicherung gekündigt war (vgl. Anlage 07).

Am 31.07.2002 hat der Kläger ein Schreiben an den SPD-Abgeordneten Herrn xxxxxx gechickt und teilte insbesondere mit, dass er seinen Lebensunterhalt seit langem nicht bestreiten kann und dass deutsche Behörden diese Tatsache einfach ignorieren, obwohl der Kläger sie über seine Probleme informiert hat (vgl. Anlage 09). Das gleiche Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geschickt wurde (vgl. Anlage 10). Auf diese Briefe der Kläger auch keine Antworten erhalten hat.

Am 21.08.2002 der Kläger beim Beklagten Nr. 2 sich persönlich gemeldet hat und hat erklärt, dass zum 01.09.2002 er sich nach der Straße umziehen muss. Der Mitarbeiter des Beklagten Nr. 2 hat dem Kläger nur mitgeteilt, dass er Deutschland verlassen muss und nach Republik Belarus zurückfahren muss. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers jedoch wurde nicht als ungültige vermerkt, auch dann nicht, wann der Kläger seine Ausreisepflicht bestritten hat und dem Mitarbeiter des Beklagten Nr. 2 es ausdrücklich erklärt hat, dass er nach Republik Belarus auf keinen Fall fahren wird und lieber auf der Straße leben wird.

Da der Mitarbeiter des Beklagten Nr. 2 hat verzichtet den entsprechenden Ummeldungsformular zu bearbeiten, der Kläger hat am 24.08.2002 an die Polizei ein Brief geschickt und seine Geschichte im Kurze beschrieben hat. Die Polizei wurden auch informiert, dass der Kläger seit dem 01.09.2002 auf der Straße leben wird (vgl. Anlage 11). Diesen Brief haben die Polizei erhalten und es an den Oberbürgermeister weitergeleitet haben.

Am 27.08.2002 der Kläger hat die Briefe an die Beklagten Nr. 1, 2 und 3, den SPD-Abgeordneten Herrn xxxxxx und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geschickt und hat die Empfänger darüber informiert, dass seit dem 01.09.2002 seine Anschrift „Auf den Straßen und unter den Brücken“ lauten wird (vgl. Anlage 12). Hierfür auch keine Reaktion seitens Empfängern festzustellen war.

Am 03.09.2002 der Kläger sich bei der Polizei gemeldet hat und hat es angezeigt, dass er seinen weißrussischen Pass verloren hat, lebt auf der Straße und mittellos ist. Die Polizei teilte dem Kläger mit, dass er den Verlust seines Passes der Ausländerbehörde anzeigen muss. Zum Zweck der Erleichterung der nachträglichen Kommunikation mit der Ausländerbehörde haben die Polizei dem Kläger ein Schreiben ausgehändigt, das den Inhalt der Anzeige des Klägers im Kurze beinhaltet hat (vgl. Anlage 13).

Nachdem am nächsten Tag der Kläger das Schreiben der Polizei der Ausländerbehörde geliefert hat, wurde ihm zum ersten Mal es erlaubt, die Leistungen des Sozialamtes in Anspruch zu nehmen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde ihm jedoch erst ab 06.09.2002 gewährt, wann er nachgewiesen hat, dass er nach Bonn zum Zweck der Stellung eines Antrags auf Ausstellung des weißrussischen Passes – wie es ihm durch die Aushändigung einer Fahrkarte für die Hinfahrt aufgefordert war (vgl. Anlage 26) – gereist hat. Herr xxxxxx in Namen des Beklagten Nr. 1 jedoch jeden Tag dem Kläger sagte, dass er kein Recht auf die Sozialleistungen hat und nur aus der Kulanzgründen sie erhält.

Während der nachträglichen Kommunikation mit der Ausländerbehörde der Kläger hat es festgestellt, dass Herr xxxxxx, der für Beklagten Nr. 2 arbeitete, auf Englisch problemlos sprechen und schreiben kann.

Am 21.07.2005 der Kläger an die Beklagten ein Schreiben geschrieben hat und hat die Beklagten aufgefordert, dem Kläger die durch die Nichtgewährung von Sozialhilfe und Wohngeld entstandene Schaden zu ersetzen. Das Schreiben enthielt die Beschreibung der Sach- und Rechtslage sowie die teilweise Berechnung der entstandenen Schaden. Die Beklagten wurden außerdem aufgefordert, bis zum 04.08.2005 den Betrag in Höhe von 3.844,69 EUR an den Kläger zu zahlen (vgl. Anlage 17). Die Beklagten haben die Briefe des Klägers erhalten (vgl. Anlage 18).

Am heutigen Tag jedoch der Kläger es feststellen muss, dass:
• seitens Beklagten kein Geld auf seinem Konto eingegangen hat;
• von der Beklagten Nr. 1, 2 und 3 hat der Kläger keine Stellungnahme erhalten;
• Der Beklagte Nr. 4 äußerte sich mit einem Schreiben v. 05.08.2005 und teilte mit, dass er für diese Angelegenheit nicht zuständig ist.

Deshalb es steht fest, dass zum Zweck der Wahrnehmung der Interessen des Klägers diese Klage absolut notwendig ist.

II. Begründetheit

Hauptantrag

Nach §11 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Dies im Jahr 2002 erkennbar der Fall des Klägers war, weil:
• Er keinen Einkommen hatte (vgl. Anlagen 20 – 24);
• Ihm nur die Gegenstande gehörte, die im §88 Abs. 2 BSHG aufgelistet sind.

Nach §120 Abs. 1 BSHG Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, ist insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz zu gewähren. Es steht fest, dass im Falle des Klägers diese Voraussetzung erfüllt war, weil:
• Er sein ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. Anlage 14);
• Im Jahr 2001 hat er gearbeitet (vgl. Anlagen 19, 20), so dass §120 Abs. 3 BSHG auf ihn keine Anwendung findet;
• Auch seit dem 01.10.2002 bis zum 15.11.2003 er arbeitete (vgl. Anlagen 15, 20, 21) und z. Z. übt die selbständige Tätigkeit im IT-Bereich aus (vgl. Anlage 16), so dass es klar wird, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Fall bestehen bzw. auch im Jahr 2002 vorhanden waren. Es ist auch offensichtlich, dass der Kläger im Jahr 2002 neue Arbeitsstelle früher finden könnte, wenn die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 seinen Fall richtig behandelt hätten.

Es steht somit fest, dass der Kläger im Jahr 2002 den Anspruch auf Sozialhilfe und Wohngeld hatte.

Aus der zahlreichen Briefen des Klägers dies für die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 auch ersichtlich war. Da sie haben nicht reagiert und auch nach Verlust des Passes die Ansicht vertreten haben, dass der Anspruch auf Sozialhilfe steht dem Kläger nicht zu, haben sie sich gegenüber dem Kläger schuldig gemacht und die dem Kläger davon entstandenen Schaden ersetzen müssen.

Die Tatsache, dass der Kläger seine Briefe auf Englisch geschrieben hat, ändert nichts. Denn nach §23 Abs. 2 VwVfG die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen soll, wenn bei ihr die Dokumenten in einer fremden Sprache vorgelegt worden. Die Beklagten Nr. 1 und 3 haben dies jedoch nicht gemacht, was bedeutet:
• entweder sie die Briefe des Klägers selbst übersetzt haben, in welchem Fall sie sich gegenüber dem Kläger schuldig gemacht haben;
• oder sie die Briefe des Klägers einfach ignoriert haben, in welchem Fall sie sich gegenüber dem Kläger auch schuldig gemacht haben.

Obwohl das Beklagte Nr. 2 gemäß §23 Abs. 2 VwVfG eine Übersetzung des Schreibens des Klägers verlangt hat, befreit dies es nicht von der Schuld gegenüber dem Kläger. Denn der Mitarbeiter des Beklagten Nr. 2 den Kläger eben dann an das Sozialamt und Wohnungsamt nicht weitergeleitet hat, wann er es verstanden hat, dass der Kläger sonst auf der Straße leben muss. Auch es steht fest, dass Herr xxxxxx – der die Übersetzung des Schreibens des Klägers verlangt hat – die englische Sprache kennt und deshalb das Schreiben des Klägers problemlos ohne Übersetzung gelesen hat.

Es auch spielt keine Rolle, dass der Kläger den Antrag auf Sozialhilfe nicht gestellt hat. Denn nach §25 VwVfG die Behörde soll die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese nur aus Unkenntnis unterblieben worden sind. Diese Pflicht haben die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 nicht nachgekommen und dadurch sich gegenüber dem Kläger schuldig gemacht haben.

Es auch spielt keine Rolle, dass die einige Schreiben des Klägers nicht beim zuständigen Träger der Sozialleistungen eingegangen worden. Denn die Gemeinden müssen ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich sein, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist (§94 LVwVfG in Baden-Württemberg, die gleiche Regelung muss auch die Gesetzgebung des Landes Rheinland-Pfalz entweder im ähnlichen Landesgesetz oder in der Gemeindeordnung enthalten. Der Kläger verpflichtet sich, dem Gericht die exakte Vorschrift der Gesetzgebung des Landes Rheinland-Pfalz später mitteilen).

Die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 somit sich durch ihre Handlungen gegenüber dem Kläger unzweifelhaft schuldig gemacht haben und für die dadurch entstandenen Schaden aufkommen müssen.

Die dem Kläger dadurch entstandene Schaden kann der Kläger zunächst wie folgt beziffern:

I. Nichtgewährung von Sozialhilfe
Der Regelsatz für das Jahr 2002 in Land Rheinland-Pfalz 293,00 EUR betrug. Da das Schreiben des Klägers an das Beklagte Nr. 1 als ein Antrag auf Sozialhilfe bewertet worden sollte, den Kläger zustehenden Schadenersatz 226,84 EUR (Mai 2002: 293 * (24/31)) + 3 * 293,00 EUR (Juni-August 2002) = 1.105,84 EUR beträgt.

II. Nichtgewährung des Wohngeldes
Da nach Erhalt des Schreibens des Klägers das Beklagte Nr. 1 müsste den Kläger über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Wohngeld unterrichten, die durch Nichtzahlung des Wohngeldes dem Kläger entstandene Schaden selbstverständlich auch erstattet werden müssen. Hier muss es insbesondere berücksichtigt werden, dass aufgrund der Nichtzahlung des Wohngeldes der Kläger seine teure Wohnung nicht wechseln könnte, worauf die Miete und Nebenkosten für diese Wohnung für den Zeitraum vom Juni 2002 bis zum August 2002 in vollem Umfang erstattet werden müssen (dass der Kläger zum ersten Juni seine Wohnung gewechselt hätte, wenn das Beklagte Nr. 1 auf sein Schreiben v. 08.05.2002 richtig reagiert hätte, ist unzweifelhaft: denn der Kläger am 04.03.2001 in Bundesgebiet eingereist hat (vgl. Anlage 24) und am 15.03.2001 schon in der von ihm gemieteten Wohnung gewohnt hat (vgl. Anlage 25)). Die Höhe des Schadenersatzes somit sich auf 300,00 EUR (Mai: §7 Abs. 1 WoGG i.V.m. §8 Abs. 1 WoGG) + 3 * 812,95 EUR (vgl. Anlage 25) = 2.738,85 EUR beläuft.

Der Schadenersatz wegen des Verlustes des Passes des Klägers kann z. Z. leider nicht beziffert werden und wird ggf. gegen die Beklagten später geltend gemacht. Aufgrund des Vorhandenseins der vollstreckenden Gläubigern kann der Kläger leider nicht warten, wann die Höhe des Schadenersatzes sich in vollem Umfang beziffern lassen wird.

Die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 somit schulden dem Kläger z. Z. einen Betrag in Höhe von EUR 3.844,69: 1.105,84 + 2.738,85 = 3.844,69. Hinzu kommen die laufenden Verzugszinsen, die aufgrund des Verzuges auch die Beklagten Nr. 1, 2 und 3 tragen müssen.

Hilfsantrag

Die Begründung des Hilfsantrags in vollem Umfang wird ggf. (d. h. abhängig von der Stellungnahme der Beklagten Nr. 1, 2 und 3) dem Gericht später vorgelegt. Für nun es wird nur mitgeteilt, dass der Beklagte Nr. 4 der GC-Inhabern es versprochen hat, dass für sie die Kenntnis der englischen Sprache für das Leben in Deutschland ausreichen wird. Selbstverständlich, dass er auch den Fall berücksichtigen müsste, dass die einzelne GC-Inhaber die Inanspruchnahme von Sozialhilfe brauchen würden und kein Geld für die Leistungen des Übersetzers bzw. Rechtsberaters haben würden. Deshalb er zumindest ein englischsprachiges Sonderteam von Beamten aufstellen müsste, die für die Kommunikation zwischen der englischsprachigen GC-Inhabern und verschiedener deutschen Behörden verantwortlich wären. Dies jedoch nach hier vorliegenden Informationen war nicht gemacht. Da der Beklagte Nr. 4 seit langem als einen Beamter beschäftigt ist, müsste er auch wissen, wie die deutsche Behörden die Ausländern behandeln, die sprechen auf deutsche Sprache nicht. In Hinblick auf sein Versprechen gegenüber der GC-Inhabern und dafür vorgesehenen Einrichtungen handelt es sich entweder um Vorsatz oder um große Fahrlässigkeit, worauf für dafür entstandene Schaden nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern er persönlich haften muss (§839 Abs. 1 BGemoticon. Dass der Kläger die ihm entstandenen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels nicht abwenden könnte, ist unzweifelhaft: denn im Jahr 2002 der Kläger weder deutsche Sprache kannte noch über deutsches Recht informiert war. Die entsprechende Beweise werden dem Gericht ggf. vorgelegt.


Der Kläger
xxxxxx


Anlagen
5 Doppelschriften
Anlage 01: Schreiben des Klägers an das Sozialamt Mainz v. 08.05.2002, 3x
Anlage 02: Schreiben des Klägers an das Arbeitsamt Mainz v. 22.05.2002, 3x
Anlage 03: Schreiben des Klägers an das Ausländeramt Mainz v. 22.05.2002, 3x
Anlage 04: Schreiben des Ausländeramtes Mainz v. 31.05.2002, 3x
Anlage 05: Schreiben des Klägers an das BMA v. 06.06.2002, 3x
Anlage 06: Schreiben der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung v. 11.06.2002, 3x
Anlage 07: Schreiben des Klägers an das Arbeitsamt Mainz v. 10.07.2002, 3x
Anlage 08: Anlage zum Schreiben an das Arbeitsamt v. 10.07.2002, 3x
Anlage 09: Schreiben des Klägers an den SPD-Abgeordneten v. 31.07.2002, 3x
Anlage 10: Schreiben des Klägers an das BMA v. 31.07.2002, 3x
Anlage 11: Schreiben des Klägers an die Polizeidirektion Mainz v. 24.08.2002, 3x
Anlage 12: Briefe des Klägers v. 27.08.2002, 3x
Anlage 13: Schreiben des Polizeipräsidiums Mainz v. 03.09.2002, 3x
Anlage 14: Ausweisersatz des Klägers, 3x
Anlage 15: Arbeitserlaubnis des Klägers v. 21.11.2002, 3x
Anlage 16: Schreiben des Finanzamtes Mannheim v. 19.08.2005, 3x
Anlage 17: Schreiben des Klägers v. 21.07.2005, 3x
Anlage 18: Zustellbestätigungen des Schreibens des Klägers v. 21.07.2005, 3x
Anlage 19: Arbeitserlaubnis des Klägers v. 2001, 3x
Anlage 20: Lohnsteuerbescheinigungen des Klägers für Jahren 2001 und 2002, 3x
Anlage 21: Anlage N zur Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2002, Bl. 1, 3x
Anlage 22: Kontoauszüge des Klägers für den Zeitraum 26.04.-01.08.2002, 3x
Anlage 23: Schuldschein v. 30.08.2002, 3x
Anlage 24: Einreisevisum des Klägers, 3x
Anlage 25: Mietvertrag des Klägers, Bl. 3, 5 und letzter Blatt, 3x
Anlage 26: Fahrkarten Mainz-Bonn & Bonn-Mainz, 3x
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Re: Some time ago ...
Respuesta
6/09/05 14:13 en respuesta a - -.
Before pointing others mistake in German, take an inventory of your English......undestandarble, mothertonqiue, necesseraly!!
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