Helen_ Noname | 1. if Erwerbstätigkeit nicht gestattet - Step 1 new Auflage from ABH.
Antrag: Frau/Herr XXXXXX ADDRESS
Ausländerbehörde ADDRESS
Betreff. Veränderung der ausländerrechtlichen Auflage
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem ______.2001 wohne ich, XXXXXX, in der Bundesrepublik Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft mit meinem Ehemann, ___________, der gemaß IT-ArGV (sog. Green Card verfahren) als IT-Fachkraft tätig ist. Damit besteht mein Aufenthalt in ehelicher Gemeinschaft mit meinem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland bereits fast zwei Jahre.
Gemäß § 3 Abs.1 N.2 ArgV (Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer) steht mir einer Rechtsanspruch auf die Erteilung der Arbeitserlaubnis zu. Die dafür benötigten Vorraussetzungen (1 jahrige Wartezeit mit gültiger Aufenthaltserlaubnis im Inland) wurden von mir nach meinem fast zweijahrigen Aufenthalt in ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erfüllt.
Jetzt habe ich einen passenden Arbeitsplatz gefunden und ich möchte AA beim eine Arbeitserlaubnis beantragen. Dafür benötige ich zuerst nach Angaben des AA bei der zuständigen ABH Aufhebung der alten und Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Richtigkeit in diesem Regelfall ist von den Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Broschüre zum IT-Sofortprogramm (Seite 13) und in dem Aufklärungsschreiben schriftlich bestätigt. Die Präzedenzfälle sind bundesweit von Ehegatten anderer Green Card Besitzer festgestellt.
Aufgrund des obengenannten beantrage ich Aufhebung der alten ausländerrechtlichen Auflage und Erteilung einer neuen, die gemäß § 10.2.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (die Fassung vom 6.10.2000) eine unselbständige Erwerbstätigkei mit gultigem Arbeitsgenehmigung ermöglicht .
Falls Sie zur Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen benötigen, stelle ich diese gerne zur Verfügung.
Für Ihre baldige Antwort bedanke ich mich herzlich im Voraus und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Anlagen: 1) Kopie des Ausweises von mir, XXXXX; 2) Kopie des Ausweises von meinem Mann, YYYYY; 3) Kopie der Heiratsurkunde; 4) Kopie der Anmeldebestätigung
2. If done - step 2
Ivanova Ioanna N-Burg, 10.10.2003 N-Burgstr. N 89101 N-Burg
Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsamt N-Burg Luisenstr. 32 89101 N-Burg
Betreff. Antrag auf Arbeitsberechtigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.01.2000 wohne ich, Ivanova Ioanna, in der Bundesrepublik Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft mit meinem Ehemann, Ivanov Ivan, der gemaß IT-ArGV (sog. Green Card verfahren) als IT-Fachkraft tätig ist. Damit besteht mein Aufenthalt in ehelicher Gemeinschaft mit meinem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre.
Nach § 2 Abs.2 ArgV (Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer) liegt mir einer Rechtsanspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung vor. Die dafür benötigten Vorraussetzungen (die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AusIG genannt werden) wurden von mir nach meinem zweijahrigen Aufenthalt in ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erfüllt.
Aufgrund des Obengenannten beantrage ich gemäß § 2 Abs. 2 ArGV eine Arbeitsberechtigung und bitte Sie freundlicherweise mir entsprechende Antragsformulare zu senden.
Falls Sie zur Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen benötigen, stelle ich diese gerne zur Verfügung.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Ivanova Ioanna
Anlagen: 1) Kopie des Ausweises von Ivanova; 2) Kopie des Ausweises von Ivanov; 3) Kopie der Heiratsurkunde; 4) Kopie der Arbeitserlaubnis von Ivanov; 5) Kopie der Anmeldebescheinigung 6) Kopie der Gerichtsentscheidung von _______ AZ
ArgV http://www.aufenthaltstitel.de/argv.html AuslG http://www.info4alien.de/auslg.htm Vw-AuslG http://www.aufenthaltstitel.de/vwv_1.htm
3. if - no - > Widerspruch. If - no -> Gericht
Gerichtsentscheidung
S 13 AL 297/03 SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Frau ХХХХХ, ХХХХХ str. 10, 90489 Nürnberg Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl Heinz Becker u. Köll, Pillenreuther Straße 14, 90459 Nürnberg - Az. : 03-0371-1 kö g e g e n Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, vertreten durch den Direktor des Arbeitsamts Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg - Az. : 98.6-ArG 5751 - K 259 Beklagte Die 13. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in Nürnberg am 15. Oktober 2003 durch die Richterin am Sozialgericht Herold-Tews als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Walter Kilian und Herbert Schweinfest für Recht erkannt: 1. Der Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen. III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. T a t b e s t a n d Streitig ist die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 05.11.2000 in das Bundesgebiet ein und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 05.09.2005. Laut Eintrag in ihrer Arbeitserlaubnis erlischt die Aufenthaltsgenehmigung mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemannes als IT-Spezialist bei der Firma XXX- Consult GmbH in Nürnberg. Darüber hinaus enthält die Aufenthaltserlaubnis die Auflage, daß eine selbständige Tätigkeit bzw. eine vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet wäre. Mit Bescheid vom 23.01.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Arbeitsberechtigung ab, weil die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Ausländergesetz habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 14.02.2003 Widerspruch ein. Sie verwies auf ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebens Merkblatt für ausländische Arbeitskräfte, die im Besitz der Green-Card sind. In diesem Merkblatt ist ausgeführt, daß nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland der Ehepartner des Green Card-Inhabers einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung habe. Mit Schreiben vom 24.02.2003 fragte die Beklagte daraufhin bei der Stadt Nürnberg an, ob die Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, was von der Stadt Nürnberg mit Schreiben vom 28.02.2003 zunächst bejaht wurde. Auf eine weitere Anfrage wurde dann mitgeteilt, daß der derzeitige Aufenthaltszweck der Klägerin weiterhin die Eheführung sei, so daß die Auflage in der Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemanns als IT-Spezialist bei der Firma N- Consult GmbH weiterhin gültig ist. Das eigenständige Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz käme ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht. Mit Bescheid vom 21.03.2003 wurde daraufhin der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 15.04.2003 erhobenen Klage. Sie beantragt, den Bescheid vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage ist begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte durch Bescheid vom 23.0l.2003 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 die Erteilung einer Arbeitsberechtigung abgelehnt. Nach § 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung ist dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers die Arbeitsberechtigung nach Abs. 1 des § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. § 19 Abs. 1 Ausländergesetz bestimmt, daß die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges von dem in § 17 Abs. 2bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und wenn der Ausländer bis zum Eintritt der Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war. Unstreitig lebt die Klägerin seit 05.11.2000 mit ihrem Ehemann zusammen in der Bundesrepublik. Deutschland. Demzufolge besteht ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre und in ehelicher Gemeinschaft. Außerdem besitzt sie seit Einreise in das Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis. Demzufolge erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Ausländergesetz. Eine Arbeitsberechtigung ist jedoch nicht nur zu erteilen, wenn die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Antrag und seinem Ehegatten aufgelöst ist, was ausländerrechtlich für das Entstehen der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich wäre, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht. Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte trotz des eindeutigen Wortlauts der Arbeitsgenehmigungsverordnung die Erteilung der Arbeitsberechtigung abgelehnt hat. Wenngleich die Stadt Nürnberg mitgeteilt hat, daß ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommt, sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung gerade vor, daß im Falle des Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten die Arbeitsberechtigung auch dann zu erteilen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Frage, ob die ausländerrechtliche Bedingung, daß die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns erlischt, rechtmäßig ist, ist nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Diese Bedingung steht jedoch der Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung nicht entgegen. Wenn aufgrund der Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis erlischt, liegt eine Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach §284 Abs. 5 und § 286 Abs. 1 SGB III nicht mehr vor, so daß dann fraglich ist, ob auch die erteilte Arbeitsberechtigung erlöschen wird. Die Frage ist derzeit vom erkennenden Gericht jedoch nicht zu entscheiden. Die Auflage, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit und vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet sind, hindert nicht die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit der Klägerin, so daß die ausländerrechtliche Auflage der Erteilung der Arbeitsberechtigung nicht entgegensteht. Nach alledem konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Die Beklagte war zur Erteilung der Arbeitsberechtigung zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. S 13 AL 297/03 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Nürnberg (Hausanschrift: Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg, Postanschrift: Postfach 11 92 50, 90102 Nürnberg) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gericht eingelegt wird. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Herold-Tews Richterin am Sozialgericht Der Berufung und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. (S 68 Urteil - Inland) |