Our forum is the right place for exchanging infos, searching for help or helping others. Meanwhile there are many thousand posts, so please use our 'Search' function if you are looking for a special topic. 

Because the forum is used more often for unauthorized advertising, we have decided to close it for new posts.

Who still wants to browse the old posts can do this with pleasure.

 

 

Integration

Request to Detlef (if he's already back)

Alternar
Request to Detlef (if he's already back)
Respuesta
19/05/04 16:23
Hi Detlef,

sometimes next month, I will be applying for a work permit for my wife, as she will have done 2 years in Germany but to be sure to get it, I will need to gather up all the papers needed so there won't be a problem with that at the Arbeitsamt.
And there comes my request: will it be possible to open another part of the forum which will be only aimed to giving links or downloadable documents related to some issues like this? or even on other issues related to GC?
I know this subject (the work permit for spouse of GC) has been discussed a lot of times but then I will have to do a whole afternoon or a whole night to browse all the discussions and trying to retrieve the documents needed and it will be hell of a work.

D.
0 (0 Votos)

Re: Request to Detlef (if he's already back)
Respuesta
19/05/04 19:17 en respuesta a NoBody.
1. if “ Erwerbstätigkeit nicht gestattet” - Step 1– new Auflage from ABH.

Antrag:
Frau/Herr
XXXXXX ADDRESS

Ausländerbehörde
ADDRESS

Betreff. Veränderung der ausländerrechtlichen Auflage



Sehr geehrte Damen und Herren,


seit dem ______.2001 wohne ich, XXXXXX, in der Bundesrepublik Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft mit meinem Ehemann, ___________, der gemaß IT-ArGV (sog. Green Card verfahren) als IT-Fachkraft tätig ist. Damit besteht mein Aufenthalt in ehelicher Gemeinschaft mit meinem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland bereits fast zwei Jahre.

Gemäß § 3 Abs.1 N.2 ArgV („Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer“) steht mir einer Rechtsanspruch auf die Erteilung der Arbeitserlaubnis zu. Die dafür benötigten Vorraussetzungen (1 –jahrige Wartezeit mit gültiger Aufenthaltserlaubnis im Inland) wurden von mir nach meinem fast zweijahrigen Aufenthalt in ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erfüllt.

Jetzt habe ich einen passenden Arbeitsplatz gefunden und ich möchte AA beim eine Arbeitserlaubnis beantragen. Dafür benötige ich zuerst nach Angaben des AA bei der zuständigen ABH Aufhebung der alten und Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Richtigkeit in diesem Regelfall ist von den Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Broschüre zum IT-Sofortprogramm (Seite 13) und in dem Aufklärungsschreiben schriftlich bestätigt. Die Präzedenzfälle sind bundesweit von Ehegatten anderer Green Card Besitzer festgestellt.

Aufgrund des obengenannten beantrage ich Aufhebung der alten ausländerrechtlichen Auflage und Erteilung einer neuen, die gemäß § 10.2.3.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (die Fassung vom 6.10.2000) eine unselbständige Erwerbstätigkei mit gultigem Arbeitsgenehmigung ermöglicht .

Falls Sie zur Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen benötigen, stelle ich diese gerne zur Verfügung.

Für Ihre baldige Antwort bedanke ich mich herzlich im Voraus und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,


Anlagen:
1) Kopie des Ausweises von mir, XXXXX;
2) Kopie des Ausweises von meinem Mann, YYYYY;
3) Kopie der Heiratsurkunde;
4) Kopie der Anmeldebestätigung


2. If done - step 2

Ivanova Ioanna N-Burg, 10.10.2003
N-Burgstr. N
89101 N-Burg





Bundesanstalt für Arbeit
Arbeitsamt N-Burg
Luisenstr. 32
89101 N-Burg




Betreff. Antrag auf Arbeitsberechtigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.01.2000 wohne ich, Ivanova Ioanna, in der Bundesrepublik Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft mit meinem Ehemann, Ivanov Ivan, der gemaß IT-ArGV (sog. Green Card verfahren) als IT-Fachkraft tätig ist. Damit besteht mein Aufenthalt in ehelicher Gemeinschaft mit meinem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre.

Nach § 2 Abs.2 ArgV („Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer“) liegt mir einer Rechtsanspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung vor. Die dafür benötigten Vorraussetzungen (die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AusIG genannt werden) wurden von mir nach meinem zweijahrigen Aufenthalt in ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erfüllt.

Aufgrund des Obengenannten beantrage ich gemäß § 2 Abs. 2 ArGV eine Arbeitsberechtigung und bitte Sie freundlicherweise mir entsprechende Antragsformulare zu senden.

Falls Sie zur Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen benötigen, stelle ich diese gerne zur Verfügung.

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,




Ivanova Ioanna


Anlagen:
1) Kopie des Ausweises von Ivanova;
2) Kopie des Ausweises von Ivanov;
3) Kopie der Heiratsurkunde;
4) Kopie der Arbeitserlaubnis von Ivanov;
5) Kopie der Anmeldebescheinigung
6) Kopie der Gerichtsentscheidung von _______ AZ


ArgV http://www.aufenthaltstitel.de/argv.html
AuslG http://www.info4alien.de/auslg.htm
Vw-AuslG http://www.aufenthaltstitel.de/vwv_1.htm


3. if - no - > Widerspruch.
If - no -> Gericht

Gerichtsentscheidung


S 13 AL 297/03
SOZIALGERICHT NÜRNBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Frau ХХХХХ, ХХХХХ str. 10, 90489 Nürnberg
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl Heinz Becker u. Köll, Pillenreuther Straße 14,
90459 Nürnberg
- Az. : 03-0371-1 kö
g e g e n
Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg,
vertreten durch den Direktor des Arbeitsamts Nürnberg,
Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Az. : 98.6-ArG 5751 - K 259
Beklagte
Die 13. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in
Nürnberg
am 15. Oktober 2003
durch die Richterin am Sozialgericht Herold-Tews als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen
Richter Walter Kilian und Herbert Schweinfest für Recht erkannt:
1. Der Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom
23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
T a t b e s t a n d
Streitig ist die Erteilung einer Arbeitsberechtigung.
Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 05.11.2000 in das Bundesgebiet
ein und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 05.09.2005. Laut Eintrag in ihrer
Arbeitserlaubnis erlischt die Aufenthaltsgenehmigung mit Beendigung der Beschäftigung des
Ehemannes als IT-Spezialist bei der Firma XXX- Consult GmbH in Nürnberg. Darüber
hinaus enthält die Aufenthaltserlaubnis die Auflage, daß eine selbständige Tätigkeit bzw. eine
vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet wäre.
Mit Bescheid vom 23.01.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Arbeitsberechtigung ab,
weil die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3
Ausländergesetz habe.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 14.02.2003 Widerspruch ein. Sie verwies auf
ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebens Merkblatt für
ausländische Arbeitskräfte, die im Besitz der “Green-Card“ sind. In diesem Merkblatt ist
ausgeführt, daß nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland der
Ehepartner des Green Card-Inhabers einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung habe.
Mit Schreiben vom 24.02.2003 fragte die Beklagte daraufhin bei der Stadt Nürnberg an, ob
die Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, was von der Stadt Nürnberg mit
Schreiben vom 28.02.2003 zunächst bejaht wurde. Auf eine weitere Anfrage wurde dann
mitgeteilt, daß der derzeitige Aufenthaltszweck der Klägerin weiterhin die Eheführung sei, so
daß die Auflage in der Aufenthaltsgenehmigung “erlischt mit Beendigung der Beschäftigung
des Ehemanns als IT-Spezialist bei der Firma N- Consult GmbH“ weiterhin gültig ist. Das
eigenständige Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz käme
ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht.
Mit Bescheid vom 21.03.2003 wurde daraufhin der Widerspruch der Klägerin
zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die
Klägerin mit der am 15.04.2003 erhobenen Klage.
Sie beantragt,
den Bescheid vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine
Arbeitsberechtigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die zulässige Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat die Beklagte durch Bescheid vom 23.0l.2003 der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 die Erteilung einer Arbeitsberechtigung abgelehnt.
Nach § 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung ist dem Ehegatten oder Lebenspartner
eines Deutschen oder eines Ausländers die Arbeitsberechtigung nach Abs. 1 des § 2
Arbeitsgenehmigungsverordnung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes
vorliegen.
§ 19 Abs. 1 Ausländergesetz bestimmt, daß die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle
der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges von dem in § 17 Abs. 2bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, wenn die
eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden hat und wenn der Ausländer bis zum Eintritt der Voraussetzungen im Besitz der
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war. Unstreitig lebt die Klägerin seit
05.11.2000 mit ihrem Ehemann zusammen in der Bundesrepublik. Deutschland. Demzufolge
besteht ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre und in
ehelicher Gemeinschaft. Außerdem besitzt sie seit Einreise in das Bundesgebiet eine
Aufenthaltserlaubnis. Demzufolge erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1
Nr. 1 und 4 Ausländergesetz.
Eine Arbeitsberechtigung ist jedoch nicht nur zu erteilen, wenn die eheliche Gemeinschaft
zwischen dem Antrag und seinem Ehegatten aufgelöst ist, was ausländerrechtlich für das
Entstehen der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich wäre, sondern gemäß § 2 Abs.
2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht.
Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte trotz des eindeutigen Wortlauts
der Arbeitsgenehmigungsverordnung die Erteilung der Arbeitsberechtigung abgelehnt hat.
Wenngleich die Stadt Nürnberg mitgeteilt hat, daß ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht
kommt, sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung gerade vor, daß im Falle des
Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten die Arbeitsberechtigung auch
dann zu erteilen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Frage, ob die
ausländerrechtliche Bedingung, daß die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der Tätigkeit
des Ehemanns erlischt, rechtmäßig ist, ist nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu
überprüfen. Diese Bedingung steht jedoch der Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 2
Arbeitsgenehmigungsverordnung nicht entgegen.
Wenn aufgrund der Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns die Gültigkeit der
Aufenthaltserlaubnis erlischt, liegt eine Voraussetzung für die Erteilung der
Arbeitsberechtigung nach §284 Abs. 5 und § 286 Abs. 1 SGB III nicht mehr vor, so daß dann
fraglich ist, ob auch die erteilte Arbeitsberechtigung erlöschen wird. Die Frage ist derzeit vom
erkennenden Gericht jedoch nicht zu entscheiden.
Die Auflage, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit und vergleichbare unselbständige
Tätigkeit nicht gestattet sind, hindert nicht die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit der
Klägerin, so daß die ausländerrechtliche Auflage der Erteilung der Arbeitsberechtigung nicht
entgegensteht.
Nach alledem konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Die Beklagte war
zur Erteilung der Arbeitsberechtigung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
S 13 AL 297/03
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer.
Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer.
Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht
Nürnberg (Hausanschrift: Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg, Postanschrift: Postfach 11
92 50, 90102 Nürnberg) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Gericht eingelegt wird.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag
enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel
angeben.
Herold-Tews
Richterin am Sozialgericht
Der Berufung und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden.
(S 68 Urteil - Inland)
0 (0 Votos)

Re: Request to Detlef (if he's already back)
Respuesta
20/05/04 1:26 en respuesta a NoBody.
Thanks Helen_ that's hell of a docu :-)

D.
0 (0 Votos)

Re: Request to Detlef (if he's already back)
Respuesta
22/05/04 14:30 en respuesta a NoBody.
Step 1 - only necessary if your wife has it written in her residence permit that she can not work

moreover, i would firstly speak with authorities and only in case of oral refusal would start to send letters. letters should be sent as registered mail or should be submitted personally in exchange of their signature on the copy.

also keep it in mind, that a legal dispute will most surely result in an issue of an unlimited residence permit which is limited in time; how the labour market will be proved upon subsequent applications for a work permit i guess is not necessary to mention here emoticon
0 (0 Votos)

Re: Request to Detlef (if he's already back)
Respuesta
22/05/04 14:36 en respuesta a NoBody.
"letters should be sent as registered mail or should be submitted personally in exchange of their signature on the copy."

saying this just because i already encountered an attempt to tell that my letters were not received; too bad for them, because i have their confirmation letters emoticon

also, signature on the copy sometimes (very rare occasions) is better than registered mail.
0 (0 Votos)

Again: Arbeitsberechtigung für Ehefrau
Respuesta
7/11/04 20:31 en respuesta a NoBody.
Hi Helen,

in your example letter, you mentioned some laws including § 3 Abs.1 N.2 ArgV, but it is only useful for those who want to apply for Arbeitserlaubnis and not for Arbeitsberechtigung. In the latter it's more difficult to find.
Last Saturday a letter from Arbeitsamt München came to my mailbox, it said that our claim for my wife's Arbeitberechtigung was refused. He stated that according to §284 SGB III:
„Nach §284 Absatz 5 SGB III darf die Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden soweit die Ausübung einer Beschaftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. In Ihrem Fall ist laut Auflage in der Aufenthaltsgenehmigung eine Erwerbstatigkeit nicht gestattet“.
It made me crazy because:
- The Arbeitsamt said they need allowed-to-work statement in my wife's residence permit to issue any work permit, BUT
- I think Auslaenderbehorde will not change the statement in my wife's residence permit unless she has work permit from Arbeitsamt!

Is this a new loop or what?

It is new problem since our discussion till now is around prerequisites in §19 AusIG; but now it is more crucial because I even don't see any possibility to get out from this loop. Could anyone here help? I only have one month for reclaiming.

Thanks,
EE
PS: Janardhan, thank you very much for your example letter. YO, thank you for your encouragement :-)
0 (0 Votos)

Re: Request to Detlef (if he's already back)
Respuesta
8/11/04 0:51 en respuesta a NoBody.
No, you are wrong and with the letter everything is all right. :-) The 1-y Wartezeit is the prerequisite to the applying for the Arbeitserlaubnis = law-minimum. Without this minimum it’s impossible to make the first step: to visit the Ausländerbehörde and to ask about the changing of Auflage. You can do this after 1 year, or after 2-3-4-5…N years. But not earlier.
You don’t need to tell in ABH you want the Arbeitsberechtigung. It’s enough to tell them you have “einen Anspruch auf Arbeiserlaubnis”, they have to change your Auflage and they know this.
The first step for you is ABH and not AA, the answer from Arbeitsamt (AA) is correct.
0 (0 Votos)

Recent Bloggers Recent Bloggers

trust7
Mensajes: 39
Estrellas: 39
Fecha: 9/03/19
VAK
Mensajes: 51
Estrellas: 124
Fecha: 25/02/18
trust 7
Mensajes: 2
Estrellas: 3
Fecha: 22/01/18
Ame Elliott
Mensajes: 2
Estrellas: 2
Fecha: 21/10/17
Katja Ponert
Mensajes: 2
Estrellas: 3
Fecha: 10/11/16
Rebecca Müller
Mensajes: 1
Estrellas: 2
Fecha: 27/09/16
Andreas von der Heydt
Mensajes: 4
Estrellas: 3
Fecha: 20/10/14