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Frau Cogs Musterstrasse 10 YYYYYY, Nürnberg
Frau S. Arbeitsamt Nürnberg Sukashorischstrasse 5 XXXXX, Nürnberg
Widerspruch gegen der Ablehnung des Antrags auf Arbeitsberechtigung am __.01.2003 AZ: l 013 1313
Sehr geehrte Frau S.,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihrer Entscheidung über die Ablehnung meines Antrags auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung vom __.01.2003 und Verweigerung meines Arbeitsberechtigungsanspruchs, die mir am __.01.2003 (Ihr Zeichen: l 013 1313) zugestellt wurde.
Ich bewerte Ihre Entscheidung als rechtswidrige und unbegründet aus folgenden Gründen:
1. Im Abs. 3 Ihres Schreibens haben Sie nachgewiesen, dass: Gemäß § 2 ArGV Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung hat der Ehegatte eines Deutschen oder eines Ausländers Anspruch auf die Erteilung der arbeitsmarktunabhändigen Arbeitsberechtigung, wenn Ihm die Ausländerbehörde ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 3 und 4 des Ausländergesetzes einräumt.
Aber § 2 Abs. 2 ArGV (Arbeitsgenehmigungsverordnung) lautet: Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen.
Das Gesetz erkennt nicht gewährte eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs.1 Nr. 1, sondern Erfüllung der Voraussetzungen (Vorbedingungen) nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes.
In Ihrem Schreiben (Abs. 3) haben Sie über Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 nicht nachgewiesen.
2. Insbesondere haben Sie in Ihrem Schreiben aufgezeigen: ... Auch erfüllen Sie nach den mir vorliegenden Unterlagen keine der unter Ziffer 1 bis 6 genanten Voraussetzungen (§2 ArGV), so dass Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann.
§2 ArGV Abs. 2 entspricht: (2) 1.Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. 2.Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Ihr Bescheid am __.01.2003 berücksichtigt eine fortbestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht.
Ich bewerte Ihr Bescheid als nicht begründet gesetzgebend, da der auf nicht die volle Übereinstimmung mit der § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) abgestimmt ist.
3. 3.1. § 19 AuslG: (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn: 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, 2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder 3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn 4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
3.2. Aus Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz über Verordnung, Voraussetzungen und Grunden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 AuslG: 19.1 Verlängerungsvoraussetzungen. 19.1.0 Für die Verlängerung nach § 19 Abs. 1 müssen die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Voraussetzungen und zusätzlich die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Voraussetzung vorliegen. 19.1.1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten maßgebend. Vorübergehende Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Das Merkmal "rechtmäßig" bezieht sich auf den Aufenthalt. Beide Ehegatten müssen sich während der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
3.3. In Zusammenfassung der entsprechende Gesetzes (§ 19 AuslG und VwV zu § 19 AuslG) und aufgrund §2 Abs. 2 Satz 2 ArGV: 2.Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht ist geklärt, dass aus der Zahl der notwendige Voraussetzungen der Erfüllung § 19 die Scheidung ausgeschlossen ist.
Folglich ist Arbeitsberechtigung für Ehegatte des Ausländische Arbeitsnehmer, der 2 Jahre in der in ehelichen Lebensgemeinschaft in Bundesgebiet lebte, muss erteilt werden.
Alle notwendige Voraussetzungen erfülle ich als entsprechende Ehegatte.
Soweit besteht mein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre in ehelicher rechtmäßiger Gemeinschaft mit meinem Ehemann, der einer Aufenthaltserlaubnis besitz, das Vorhandensein der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 kann keine Zweifeln herbeirufen.
Richtigkeit in diesem Regefall von der Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Broschüre zum IT-Sofortprogramm (Seite 13) und in dem Aufklärungsschreiben schriftlich bestätigt ist. Die Präzedenzfälle sind bundesweit von Ehegatten anderer Green Card Besitzer festgestellt.
Aufgrund obendargelegt beantrage ich um die Revision Ihres Beschlusses vom __.012003, Zeichen: l 013 1313. Andernfalls bitte ich, die weitere Rechtsbehelfsbelehrung anzuzeigen.
Ich füge diesem Schreiben folgende Unterlagen bei: - Kopie des meines Arbeitsberechtigungsantrag von __.01.2003 - Kopie Ihres Antwortschreiben vom __.01.2003 (Zeichen : l 013 1313 ). - Kopie einer Broschüre zum IT-Sofortprogramm von Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Beachten Sie bitte um Ansicht von Seite 13. - Kopie der Aufklärung von Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen,
Frau Cogs Nürnberg, den __.__.2003
And it's already exist case-law to this problem (Rechtsprechung) :-)
The AZ of the case is AZ S 13 AL 297/03, Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 15.10.2003
Text of the Urteil:
S 13 AL 297/03 SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Frau ХХХХХ, ХХХХХ str. 10, 90489 Nürnberg Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl Heinz Becker u. Köll, Pillenreuther Straße 14, 90459 Nürnberg - Az. : 03-0371-1 kö g e g e n Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, vertreten durch den Direktor des Arbeitsamts Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg - Az. : 98.6-ArG 5751 - K 259 Beklagte Die 13. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in Nürnberg am 15. Oktober 2003 durch die Richterin am Sozialgericht Herold-Tews als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Walter Kilian und Herbert Schweinfest für Recht erkannt: 1. Der Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen. III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. T a t b e s t a n d Streitig ist die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 05.11.2000 in das Bundesgebiet ein und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 05.09.2005. Laut Eintrag in ihrer Arbeitserlaubnis erlischt die Aufenthaltsgenehmigung mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemannes als IT-Spezialist bei der Firma XXX- Consult GmbH in Nürnberg. Darüber hinaus enthält die Aufenthaltserlaubnis die Auflage, daß eine elbständige Tätigkeit bzw. eine vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet wäre.
Mit Bescheid vom 23.01.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Arbeitsberechtigung ab, weil die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Ausländergesetz habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 14.02.2003 Widerspruch ein. Sie verwies auf ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebens Merkblatt für ausländische Arbeitskräfte, die im Besitz der Green-Card sind. In diesem Merkblatt ist ausgeführt, daß nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland der Ehepartner des Green Card-Inhabers einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung habe. Mit Schreiben vom 24.02.2003 fragte die Beklagte daraufhin bei der Stadt Nürnberg an, ob die Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, was von der Stadt Nürnberg mit Schreiben vom 28.02.2003 zunächst bejaht wurde. Auf eine weitere Anfrage wurde dann mitgeteilt, daß der derzeitige Aufenthaltszweck der Klägerin weiterhin die Eheführung sei, so daß die Auflage in der Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemanns als IT-Spezialist bei der Firma N- Consult GmbH weiterhin gültig ist. Das eigenständige Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz käme ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht. Mit Bescheid vom 21.03.2003 wurde daraufhin der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 15.04.2003 erhobenen Klage.
Sie beantragt, den Bescheid vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat die Beklagte durch Bescheid vom 23.0l.2003 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 die Erteilung einer Arbeitsberechtigung abgelehnt. Nach § 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung ist dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers die Arbeitsberechtigung nach Abs. 1 des § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. § 19 Abs. 1 Ausländergesetz bestimmt, daß die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges von dem in § 17 Abs. 2 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und wenn der Ausländer bis zum Eintritt der Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war. Unstreitig lebt die Klägerin seit 05.11.2000 mit ihrem Ehemann zusammen in der Bundesrepublik. Deutschland. Demzufolge besteht ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre und in ehelicher Gemeinschaft. Außerdem besitzt sie seit Einreise in das Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis. Demzufolge erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Ausländergesetz. Eine Arbeitsberechtigung ist jedoch nicht nur zu erteilen, wenn die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Antrag und seinem Ehegatten aufgelöst ist, was ausländerrechtlich für das Entstehen der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich wäre, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht. Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte trotz des eindeutigen Wortlauts der Arbeitsgenehmigungsverordnung die Erteilung der Arbeitsberechtigung abgelehnt hat. Wenngleich die Stadt Nürnberg mitgeteilt hat, daß ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommt, sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung gerade vor, daß im Falle des Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten die Arbeitsberechtigung auch dann zu erteilen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Frage, ob die ausländerrechtliche Bedingung, daß die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns erlischt, rechtmäßig ist, ist nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Diese Bedingung steht jedoch der Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung nicht entgegen. Wenn aufgrund der Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis erlischt, liegt eine Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach §284 Abs. 5 und § 286 Abs. 1 SGB III nicht mehr vor, so daß dann fraglich ist, ob auch die erteilte Arbeitsberechtigung erlöschen wird. Die Frage ist derzeit vom erkennenden Gericht jedoch nicht zu entscheiden. Die Auflage, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit und vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet sind, hindert nicht die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit der Klägerin, so daß die ausländerrechtliche Auflage der Erteilung der Arbeitsberechtigung nicht entgegensteht. Nach alledem konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Die Beklagte war zur Erteilung der Arbeitsberechtigung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. S 13 AL 297/03
Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Nürnberg (Hausanschrift: Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg, Postanschrift: Postfach 11 92 50, 90102 Nürnberg) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gericht eingelegt wird. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Herold-Tews Richterin am Sozialgericht Der Berufung und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. (S 68 Urteil - Inland)
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Helen |