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Integration

GreenCard Status after Aug-2005

GreenCard Status after Aug-2005
Respuesta
24/09/04 20:46
Hi GC's,

Can Someone give me an overview of this mail.

Sehr geehrter Herr Krishna Reddy Minkuri,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom Dienstag, 14. September 2004, in der
Sie
nach Einzelheiten des Zuwanderungsgesetzes fragen, das am 01. Januar
2005 in
Kraft tritt.

Dort ist vorgesehen, hochqualifizierten Arbeitskräften, an deren
Aufenthalt
im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches
Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form
der
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Vorschrift zielt damit auf
Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer
überdurchschnittlich
hohen beruflichen Qualifikation, die sich dann auch in einer
entsprechenden
Gehaltszahlung widerspiegelt. Die geforderte Gehaltsgrenze beträgt
derzeit
ca. 84.000 EURO. Sie entspricht dem diesbezüglichen Vorschlag der
Unabhängigen Kommission "Zuwanderung".

Die über die sogenannten Green Card Verordnungen zugelassenen
IT-Fachkräfte,
bei denen ein Gehalt von 51.000 Euro gefordert wird, soweit sie nicht
über
ein abgeschlossenes Studium im IT-Bereich verfügen, werden somit in der
Regel keine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Aufenthaltsgesetz
erhalten
können. Gleiches wird in der Regel auch für die Personen gelten, die
nach §
5 Nr. 2 AAV eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Für sie besteht
nur
die Möglichkeit der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung zur
Niederlassungserlaubnis über die Regelungen des § 9 Aufenthaltsgesetz,
der
unter anderem den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die
Sicherung des Lebensunterhalts und den Nachweis über mindestens 60
Monate
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung vorschreibt.

Wegen der föderalen Verwaltungsstruktur und weil sich die aufgeworfenen
Fragen nur im persönlichen Gespräch und bei Kenntnis aller
individuellen
Voraussetzungen ausreichend klären lassen, bitte ich Sie, sich deshalb
im
IV. Quartal zur weiteren Beratung an die für Sie örtlich zuständige
Ausländerbehörde zu wenden. Dort werden Sie die gewünschte Auskunft
erhalten.

Sofern Sie im Bereich der Ausländerbehörden einzelfallbezogen Mängel
oder
Unzulänglichkeiten in der Rechtsanwendungspraxis feststellen sollten,
empfehle ich Ihnen, sich unmittelbar an diese Behörde oder an das
zuständige
Landesinnenministerium als oberste Aufsichtsbehörde mit
Weisungskompetenz zu
wenden.

Dem Bundesministerium des Innern steht eine Rechtsberatung im
Einzelfall
nicht zu.
Zu meinem Bedauern liegt hier auch kein Informationsmaterial vor.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.


Mit freundlichem Gruß

Reinhard Knitt

Bundesministerium des Innern,
Referat O 3 - Buergerservice,
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin.
Fax: 01888 - 681 5 5095
e-mail: Buergerservice@bmi.bund.de


Best Regards
Krishna Reddy
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