I searched few things for students and I found something else for all of us GCs:
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#104
§ 104 Übergangsregelungen
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
SO we do have AE vor dem 1. Januar 2005 and have only to be able to comunicate in simple way.
But this other thing is much BIGGER:
see what is it:
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#9
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
SO 3 and 8 are not necessary:
(§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung)
8. says we should know something about german system. so we do not need to know that
BUT 3 IS MUCH MORE IMPORTANT:
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat ...
SO WE DO NOT HAVE TO HAVE FULL 60 RENTEN TO GET NIEDERLASSUNSERLAUBNIS (PR)
actually everyone that got AE before 1.1.05 does not have to have 60 Renten.
BUT 5 years are still a must, and Unterhalt.