Our forum is the right place for exchanging infos, searching for help or helping others. Meanwhile there are many thousand posts, so please use our 'Search' function if you are looking for a special topic. 

Because the forum is used more often for unauthorized advertising, we have decided to close it for new posts.

Who still wants to browse the old posts can do this with pleasure.

 

 

Visa Questions

Niederlassungserlaubnis

Umschalten
Niederlassungserlaubnis
Antwort
08.10.06 01:14
hallo zusammen,
-ich bin seit 6 Jahre in Deutschland. und ich habe hier Informatik studiert.
-Ich habe während meines Studium 60 Monaten die RENTENVERSICHERUNG bezahlt.
-Nicht vorbesraft.
-Jetzt fange ich mit der Arbeit in einer Beratungsfirma an.
Meine Frage lautet:
Darf ich ein Niederlassungserlaubnus beantragen?

Im Ausländergesetzt steht:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

Danke im voraus
0 (0 Stimmen)

Re: Niederlassungserlaubnis
Antwort
08.10.06 02:39 als Antwort auf jojo lolo.
Ehrlich gesagt ist Dein Deutsch für jemanden, der seit 6 Jahren hier ist und dazu an einer deutschen Uni studiert hat, erstaunlicherweise wackelig.

Zu deinen Fragen:
"Darf ich ein Niederlassungserlaubnus beantragen?"

NEIN

Weil in dem gleichen Ausländergesetz, von dem Du zitiert hast, folgendes steht:

http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#16
(4)
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.

Ja.. §9 findet keine Anwendung. Kommt § 9 Dir bekannt vor ? Ja.. § 9 ist was Du oben zitiert hast, was leider in Deinem Fall keine Anwendung findet..

Gruß,

Lacrima
0 (0 Stimmen)

Re: Niederlassungserlaubnis
Antwort
12.10.06 13:25 als Antwort auf jojo lolo.
Hallo,

mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 16 II, 16 IV AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums und dem finden eines adäquaten Arbeitsplatzes ist jedoch die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG möglich. Damit kann grundsätzlich eine NE beantragt werden.

Nach den Anwendungshinweisen zum AufenthG werden jedoch Studienzeiten (also Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG) nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG mitgerechnet und zwar auch dann nicht, wenn während dieser Zeit gearbeitet wurde und Rentenversicherungsbeiträgte gezahlt wurden.

Für Studienabsolventen ist daher (je nach Bundesland) eine Einbürgerung oder eine Aufenthaltsberechtigung-EG schneller zu erreichen.

MfG

S. Weh
0 (0 Stimmen)

Re: Niederlassungserlaubnis
Antwort
12.10.06 17:49 als Antwort auf jojo lolo.
"mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 AufenthG kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden ( 16 II, 16 IV AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums und dem finden eines adquaten Arbeitsplatzes ist jedoch die Aufenthaltserlaubnis nach 18 AufenthG mglich. Damit kann grundstzlich eine NE beantragt werden."

Eigentlich stimmt nicht so ganz. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 18, kann eine NE nur dann beantragt werden, wenn die 5 Jahre, die für NE nötig sind, auch mit ähnlicher Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach 18) verbracht sind.

"Nach den Anwendungshinweisen zum AufenthG werden jedoch Studienzeiten (also Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis nach 16 AufenthG) nicht im Sinne von 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG mitgerechnet und zwar auch dann nicht, wenn whrend dieser Zeit gearbeitet wurde und Rentenversicherungsbeitrgte gezahlt wurden."

Sage ich doch.. mein letzter Beitrag in diesem Thread ist auch die Erklärung dafür.


"Für Studienabsolventen ist daher (je nach Bundesland) eine Einbürgerung oder eine Aufenthaltsberechtigung-EG schneller zu erreichen."

Ich finde es sinnvoll, dass Sie auf die Möglichkeit Einbürgerung hinweisen, aber dafür wird in meisten Fällen die Abgabe der jetzigen Staatsangörigkeit(en) des Antragstellers vorausgesetzt und das ist nicht immer für den antragstellenden Ausländer erwünscht. Die Anrechnung der Studienzeiten sind vor allem in Bayern und BW problematisch. Andererseits m.W. existiert kein Fachbegriff Namens "Aufenthaltsberechtigung-EG", wenn Sie den Begriff "Daueraufenthalt-EG" gemeint haben sollten, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass z.Z. die EG-Richtlinien, die "Daueraufenthalt-EG" ermöglichen, noch nicht vollständig in nationales deutsches Recht umgesetzt worden sind.

Lacrima, der eigentlich kein Anwalt ist sondern seine Vorschläge nur nach bestem Wissen und Gewissen gibt und seinen Titel ungern am Ende seines Beitrags schreibt..
0 (0 Stimmen)

Re: Niederlassungserlaubnis
Antwort
12.10.06 18:25 als Antwort auf jojo lolo.
Come on Lacrima....give this poor lady a break. She also has a right to advertise her profession and earn her livelihood. By the way, she is very pretty and speaks Turkish :-)

https://www.openbc.com/img/users/b/4/2/7ee4d3a12.3624305.jpg
0 (0 Stimmen)

Re: Niederlassungserlaubnis
Antwort
12.10.06 18:47 als Antwort auf jojo lolo.
"Come on Lacrima....give this poor lady a break. She also has a right to advertise her profession and earn her livelihood"

Right Akshay.. ;)

Regards,

Lacrima
0 (0 Stimmen)

Re: Niederlassungserlaubnis
Antwort
13.10.06 00:23 als Antwort auf jojo lolo.
I too have the same question. But my poor german, I dont understand clearly all the questions and answers.

I hope somebody will give a good translation of this thread in FAQ. It may be useful for guys like me.
0 (0 Stimmen)

Re: Niederlassungserlaubnis
Antwort
13.10.06 14:17 als Antwort auf jojo lolo.
So if I understand the concept of Daueraufenthalt-EG right it's roughly the same rights and privileges as NE but the duration of study is counted in half as 'time of staying legally in the country'. When I browse through some search results regarding Daueraufenthalt-EG I found that 60 months of pension fund payments are required to obtain Dauerauthenhalt-EG. I assume that the time when someone works as a student and makes pension payments (as in the question of this topic) are counted, otherwise there would have been no difference to NE, but in what proportion - fully or in half?
0 (0 Stimmen)

Recent Bloggers Recent Bloggers

trust7
Beiträge: 39
Sterne: 39
Datum: 09.03.19
VAK
Beiträge: 51
Sterne: 124
Datum: 25.02.18
trust 7
Beiträge: 2
Sterne: 3
Datum: 22.01.18
Ame Elliott
Beiträge: 2
Sterne: 2
Datum: 21.10.17
Katja Ponert
Beiträge: 2
Sterne: 3
Datum: 10.11.16
Rebecca Müller
Beiträge: 1
Sterne: 2
Datum: 27.09.16
Andreas von der Heydt
Beiträge: 4
Sterne: 3
Datum: 20.10.14