brain_teaser:
I have some questions in this case, the applicable paragraph could be § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen.
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
The point 6 is more relevent to this topic, if the foreigner is travel out of DE beyond by his nature is not temporary
(Not Temporary = Permenent [ tricky law :-) ]),
Permenent = Deregisteration (abmeldung der Wohnsitz)
Der Aufenthaltstitel erloschen ist. (The residence permit is cancelled automatically).
Please throw some light on this points 6 and 7, also correct my understanding in these points.
If you continue reading §51 you'll see that Abs. 10 extends the six months in Abs. 7 to twelve months for Blue Card holders and their dependents.
On the other hand, as you’ve already noted, Abs. 6 clearly distinguishes between temporary and permanent moves and there is no analogous additional rights mentioned for Blue Card holders.
AFAIK Blue Card holders who leave Germany for a non-temporary reason do not enjoy any specialise privileges and their Blue Cards become void at the time they either leave Germany or it is clear that their trip abroad is not temporary.
For more info I would strongly recommend reading the instructions (
Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den Regelungen zur Blauen Karte EU nach § 19a Aufenthaltsgesetz und zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c Aufenthaltsgesetz) issued by the Innenministerium (my bold).
Da mit § 51 Absatz 10 AufenthG lediglich die Frist des Auslandsaufenthalts nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 verlängert wird, sind die zu dieser Regelung entwickelten Grundsätze mit der Maßgabe 12 statt 6 Monate entsprechend anzuwenden. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, sind im Hinblick auf diese Vorschrift lediglich die Auslandsaufenthalte unschädlich, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich be- grenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen (Urteil vom 11.12.2012 BVerwG 1 C 15/11 - Rn. 16). Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei dem Zeitraum um eine ununterbrochene Abwesenheit handeln muss. Ein pauschales Zusammenrechnen mehrerer Auslands- aufenthaltszeiten führt jedoch nicht zum Erlöschen des Titels. Insofern führen z.B. von vornherein zeitlich befristete Auslandsaufenthalte, die ein Mitarbeiter für das in- ländische Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, nicht zum Erlöschen der Blauen Karte EU, wenn die 12-Monats-Frist oder eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist nicht überschritten wird.
Die Addition mehrerer Auslandsreisen, die jeweils die Frist unterschreiten, kann im Sinne von § 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG zum Wegfall des Aufenthaltsrechts führen, wenn die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde erfolgte. Eine Praxis, jeweils kurz vor Ablauf der 12 Monate kurzfristig in das Bundesgebiet einzureisen, kann ein Erlöschen des Titels dann nicht vermeiden (sie- he dazu auch Nummer 51.1.5. der AVwV).