Jumbo Tutuu | Hi Plamen, ich weiss, was du möchtest, ich selber habe mich überlegt, ob ich auch meine Anträge nicht zurückbeantrage. In der Broschüre auf Seite 9 steht folgendes: "1.2 Zusammenrechnung deutscher und bulgarischer Zeiten für den Rentenanspruch Nach dem Abkommen werden neben den deutschen auch bulgarische Versicherungszeiten für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Dadurch können Rentenansprüche entstehen, die allein mit deutschen Zeiten nicht gegeben sind."
Auf Seite 8 - letzter Satz:"Versicherte, die eine Beitragserstattung erhalten können, sollten vor der Stellung des Erstattungsantrags prüfen, ob sie unter Zusammenrechnung von deutschen und bulgarischen Zeiten nicht bereits einen deutschen Rentenanspruch haben."
Das bedeutet, wenn du in Bulgarien gearbeitet hast, und die Summe von den Zeiten in Bulgarien und Deutschland grösser als 59 Monate ist, kannst du keine Beitragserstattung beantragen.
Übrigends habe folgenden Dokument gefunden: "Die Beitragserstattung in das Ausland" http://www.bfa.de/nn_8892/de/Inhalt/Publikationen/Brosch_C3_BCren/International/BfA-Information_20Nr._2026,property=publicationFile.pdf Das was du suchst steht auf Seite 5: "1.3 Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten sowie Schweizer Bürger Bei den Staatsangehörigen ausländischer EWR-Mitgliedstaaten, das sind: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Republik Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei,Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern,sowie bei Schweizer Bürgern kommt es darauf an, ob sie sich in einem dieser Staaten oder aber in einem ausländischen Staat außerhalb des EWR bzw. der Schweiz gewöhnlich aufhalten (Drittstaat). - Halten sie sich in einem ausländischen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz gewöhnlich auf, erhalten sie wegen der bei Vorliegen deutscher Beiträge vorhandenen Versicherungsberechtigung in der deutschen Rentenversicherung keine Beitragserstattung. - Beitragserstattung in das Ausland Halten sie sich in einem ausländischen Staat außerhalb des EWR oder der Schweiz gewöhnlich auf und sind zur deutschen Rentenversicherung für weniger als 60 Monate Beiträge gezahlt worden, ist die Beitragserstattung mangels Versicherungsberechtigung in der deutschen Rentenversicherung zulässig. Die Beitragserstattung ist stets ausgeschlossen, wenn in der Rentenversicherung eines EWR-Mitgliedstaates (auch der Bundesrepublik Deutschland) oder der Schweiz eine Pflichtversicherung besteht. Weitere Ausschlussgründe ergeben sich aus Ziff. 2. Eine freiwillige Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines ausländischen EWRMitgliedstaates steht einer Beitragserstattung nicht entgegen."
Grüsse, Peter |